Richter
Schmerzen sind kein Abschiebehindernis
Das Verwaltungsgericht München betont, dass ein Schutz vor Abschiebung nur bei "erheblichen" Erkrankungen statthaft ist.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Der Schutz von Ausländern vor einer Abschiebung aus gesundheitlichen Gründen dient nicht zur Sicherung einer optimalen Behandlung in Deutschland. Nur bei "erheblichen" oder gar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen können Flüchtlinge Abschiebungsschutz reklamieren, wie das Verwaltungsgericht München entschied.
Es wies damit den Antrag einer Armenierin auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Sie war am 17. Mai 2014 in Deutschland eingereist und hatte einen Asylantrag gestellt. Sie wolle sich vor allem um ihre ebenfalls in Deutschland lebende Tochter kümmern, der es wegen familiärer Probleme sehr schlecht gehe.
Der Asylantrag wurde als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Die Behörden drohten zudem die Abschiebung an. Daraufhin begehrte die Armenierin Abschiebungsschutz. Sie sei krank und leide an "akuten und chronifizierten Schmerzen". Eine ärztliche und medikamentöse Behandlung sei bei einer Rückkehr nach Armenien nicht gesichert.
Doch das Verwaltungsgericht verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach von einer Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden soll, wenn damit in nächster Zeit eine "erhebliche" Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Der bei einer Rückkehr im Heimatland zu erwartende Gesundheitszustand müsste sich "wesentlich" oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern.
Der gesetzliche Abschiebungsschutz diene nicht dazu, dem erkrankten Ausländer eine optimale Behandlung in Deutschland zu ermöglichen, betonten die Richter. Die vorgebrachten "akuten und chronifizierten Schmerzen" reichten daher für einen Abschiebungsschutz nicht aus, entschied das Verwaltungsgericht.
Anfang des Jahres hatte die Koalition das Asylpaket II beschlossen. Darin wird festgelegt, dass nur "lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden", noch ein Abschiebehindernis darstellen können. (fl/mwo)
Verwaltungsgericht München Az.: M 16 S 16.31835