Versorgungsstärkungsgesetz

Gerangel um die letzten Paragrafen

Am 11. Juni will die Koalition das Versorgungsstärkungsgesetz verabschieden. Krankentransportunternehmen und die Linksfraktion wollen noch die Bremse ziehen.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Rollt es nur noch nach Genehmigung durch die Kasse? Fahrzeug für den Krankentransport.

Rollt es nur noch nach Genehmigung durch die Kasse? Fahrzeug für den Krankentransport.

© M .Jenkins/fotolia.com

BERLIN. Kurz bevor das Versorgungsstärkungsgesetz (VSG) am 11. Juni im Bundestag seine letzte Hürde nehmen soll, wird noch um die letzten Paragrafen gekämpft. Aktuell schlagen private Krankentransportunternehmen Alarm.

Das VSG enthält eine Regelung, mit der grundsätzlich alle ärztlich verordneten Krankentransportleistungen unter Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen gestellt werden sollen.

Die Linksfraktion hält dieses Vorhaben für "ausgesprochen problematisch" und warnt vor Wartezeiten für Patienten, höherem Verwaltungsaufwand - und Kostensteigerungen: Klappt der bürokratieintensive Krankentransport nicht, wird eben der Rettungswagen gerufen, denn der kommt auch ohne Kassen-Genehmigung.

Mit schriftlichen Fragen wollen Abgeordnete der Linken die Regierung zur Stellungnahme zwingen.

Entscheidet künftig der Kassen-Mitarbeiter, ob eine ärztlich verordnete Leistung (Krankentransport) tatsächlich erbracht wird und welche Fristen müssten Kassen bei der Genehmigung von Krankenfahrten einhalten, will Katrin Vogler, Sprecherin für Patientenrechte, wissen.

Regelung seit 2003

In der Begründung des VSG zum Paragrafen 60 SGB V lässt die Regierung erkennen, es handele sich um eine Klarstellung, dass Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung unter einen generellen Genehmigungsvorbehalt fallen.

Denn diese Regelung gelte schon seit dem 2003 verabschiedeten GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Der Gesetzgeber habe "schon damals alle Fahrten zur ambulanten Behandlung" genehmigungspflichtig machen wollen, heißt es in der VSG-Begründung.

Hier werden unzulässig Krankenfahrten etwa im Taxi und Krankentransporte vermischt, klagt der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste und Katastrophenschutz (BKS).

Tatsächlich lautete seinerzeitig die Gesetzesbegründung zum GMG nur: "Fahrkosten für Taxi- und Mietwagenfahrten werden in der ambulanten Versorgung grundsätzlich nicht mehr erstattet."

In einem Rechtsgutachten der Kanzlei Boemke und Partner aus Leipzig, auf das die Linksfraktion verweist, wird der Regierung vorgeworfen, die Gesetzesbegründung "verdreht im Interesse der beteiligten Kassen die tatsächlichen Verhältnisse".

Denn seit 2004 streiten Krankentransportunternehmen und Kassen in vielen Prozessen über die Auslegung der im GMG getroffenen Regelung.

Der Konflikt mündete im September 2012 in einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 3 KR 17/11 R), die eigentlich Klarheit in der Rechtsanwendung herstellen sollte.

Hoffen auf den Bundesrat

BKS-Vorstand Uwe Fleischer geht von massiven Umsatzeinbrüchen aus, falls die geplante Regelung kommt. Die Unternehmen hoffen, dass der Bundesrat sich querstellt. Schließlich sei der Krankentransport als Teil des Rettungsdienstes inhaltlich von den Ländern auszugestalten.

Und weder der Bund noch der Gemeinsame Bundesausschuss seien legitimiert, Leistungsvoraussetzungen für den Rettungsdienst zu schaffen, heißt es. Die Koalition hat - anders als die Länderkammer - das VSG als nicht zustimmungspflichtig deklariert.

Falls die Regelung in Kraft tritt, kündigen die Transportunternehmen den Bürokratie-Tsunami an: Allein in Berlin müssten die Kassen pro Werktag dann in kurzer Frist über 1800 Genehmigungsanträge entscheiden.

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