Kommentar zum Elternunterhalt
Dickes Blut
Blut ist dicker als Wasser, heißt es. Und folgt man dem Bundesgerichtshof (BGH), dann ist es richtig dick. Auch nach Jahrzehnte langem Schweigen reißt der Blutsfaden immer noch nicht ab, urteilten die Karlsruher Richter. Ein Sohn muss danach mit für die Heimkosten seines Vaters aufkommen, obwohl der 40 Jahre lang jeglichen Kontakt abgelehnt hatte.
Zerwürfnisse zwischen Eltern und Kind sind nicht selten, und die Frage des Elternunterhalts ist dann schwer zu beantworten.
Doch die Gesetzeslage ist eigentlich recht klar: Nur wenn Eltern ihren Nachwuchs "gröblich vernachlässigt" oder eine "schwere Verfehlung" begangen haben, kommen Kinder um die grundsätzliche Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt herum.
Im Streitfall war der Sohn immerhin schon volljährig, als der Vater den Kontakt abbrach, seine "Verfehlung" nach Überzeugung des BGH daher nicht "schwer".
Moralisch mögen vor allem die Betroffenen dies anders bewerten. Doch vor dem Hintergrund eines weiteren BGH-Urteils bereits aus 2002 erscheinen die gesetzlichen Regelungen und das daraus abgeleitete neue Urteil durchaus als fairer Kompromiss. Danach dürfen die Kinder nicht überfordert werden, ihr Lebensstandard und vor allem ihre Altersvorsorge bleiben gesichert.
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