Hintergrund

Beihilfe zum Suizid? Die Bundesärztekammer bleibt bei ihrer strikten Ablehnung!

Rund ein Drittel der deutschen Ärzte ist dafür, unheilbar kranken Patienten beim Suizid helfen zu dürfen, so eine repräsentative Umfrage im Auftrag des "Spiegel". Der Beginn eines Meinungsumschwungs?

Christoph FuhrVon Christoph Fuhr Veröffentlicht:

Das Ergebnis stimmt nachdenklich: 40 Prozent der Ärzte in Deutschland könnten sich vorstellen, Beihilfe zum Suizid zu leisten. Die Umfrage im Auftrag des Nachrichtenmagazins "Spiegel" kommt just zu einem Zeitpunkt, an dem die Bundesärztekammer nach einem Gespräch mit den Spitzenvertretern der Deutschen Bischofskonferenz und des Rates der Evangelischen Kirche einmal mehr unmissverständlich Flagge in dieser zentralen medizinethischen Frage gezeigt hat.

Garantenpflicht soll nicht eingeschränkt werden

Beihilfe zum Suizid widerspreche dem ärztlichen Ethos und sei nicht zu rechtfertigen, hieß es nach dem Spitzentreffen mit den Kirchen. Auch eine rechtliche Einschränkung der Garantenpflicht des Arztes lehnt die BÄK ab.

Die Garantenpflicht ist ein in der Debatte um assistierten Suizid wichtiger Begriff. Mit Blick auf eine Rolle als möglicher Helfer beim assistierten Suizid bedeutet Garantenpflicht: Der Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung und Verantwortung dem Wohl des Opfers verpflichtet. Er kann sich deshalb strafbar machen - nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen.

Die rechtliche Regelung zum assistierten Suizid in Deutschland ist kompliziert. Selbsttötung ist nach deutschem Recht straflos. Das gilt auch für die Beihilfe zum Suizid. Allerdings nur, wenn der Suizident, also der Mensch, der sterben will, den entscheidenden Akt der Selbsttötung selbst ausführt.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Arzt auch nach einem Suizid, der zunächst frei verantwortlich begonnen wurde, wegen seiner Garantenpflicht zur Hilfe verpflichtet - so lange dies noch möglich ist. Die Überlegung der Richter: Wenn der Suizident die Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens verloren hat, hängt der Eintritt seines Todes allein vom Verhalten des Garanten ab.

Die Kirchen haben sich eindeutig positioniert.

Dem Arzt als Helfer wäre es also durchaus gestattet, das Tötungsmittel zu besorgen. Er wäre aber zum Einschreiten verpflichtet, sobald der Suizident nicht mehr handlungsfähig ist. Ein Problem, auf das die Befürworter einer Aufhebung der Garantenpflicht bei Diskussionen immer wieder hinweisen. Ihr Argument: In der Praxis käme es zu unwürdigen Umgehungsstrategien. Der Helfer entfernt sich rechtzeitig, um eine drohende Strafe zu vermeiden.

Unabhängig von diesen komplizierten strafrechtlichen Regeln gibt es aber noch das ärztliche Standesrecht. Und das besagt klipp und klar: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos!"

Der Wunsch nach Hilfe beim Suizid würde verlangen, dass mit ärztlicher Unterstützung ein Leben absichtlich und geplant vorzeitig beendet wird. Dies ist mit traditionellem ärztlichem Handeln nicht vereinbar: So argumentiert im Kern die große Gruppe von Ärzten, die keine Veränderungen der gesetzlichen Regelungen wollen. Sehr wohl mit ärztlichem Handeln vereinbar ist es danach, im Sterbeprozess Hilfe, Schmerzlinderung und Begleitung zu leisten.

Wächst die Zahl der Ärzte, die mit den bestehenden Regelungen Probleme haben? Im Detail sind die Ergebnisse der laut "Spiegel" "repräsentativen", anonymen Umfrage unter 483 Ärzten des Meinungsforschungsinstituts TNS Healthcare verblüffend. Befragt wurden nach "Spiegel"-Angaben Mediziner, die als Hausarzt oder Internist, Onkologe, Anästhesist und Palliativmediziner im Krankenhaus Schwerstkranke behandeln.

Danach würden sich etwa 35 Prozent) für eine Regelung aussprechen, die es Ärzten ermöglicht, Patienten mit fortgeschrittener, schwerer, unheilbarer Krankheit beim Suizid zu helfen. Jeder sechste Arzt (16,4 Prozent) spricht sich sogar für aktive Sterbehilfe aus. Fast jeder fünfte Arzt gab an, bereits ein- oder mehrmals in seinem Umfeld von Suizidbeihilfe-Fällen erfahren zu haben. Und fast 40 Prozent können sich vorstellen, selbst Patienten beim Suizid zu helfen. Wie auch immer man die "Spiegel-Befragung" bewerten mag - sie liefert weiteren Diskussionsstoff in der langen Debatte über assistierten Suizid. Gerade erst hat der Rat der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) sich zum Thema positioniert, Er verwirft eine rechtliche Einschränkung der Garantenpflicht des Arztes. Der Rat lehnt die Möglichkeit einer Verankerung der ärztlichen Beihilfe zum Suizid im Recht ab, unterstreicht aber den Verantwortungs- und Handlungsspielraum des Arztes mit Blick auf die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls.

"Ärzte sind Anwälte des Lebens"

Die beiden großen Volkskirchen hatten bereits 1989 das Problem aus ihrer Sicht klar auf den Punkt gebracht hatten: Käme ein Arzt dem Verlangen nach ärztlicher Beihilfe zur Selbsttötung nach, hieß es damals, "so zöge er sich einen zerreißenden Konflikt zu zwischen seiner ärztlichen Berufspflicht, Anwalt des Lebens zu sein, und der ganz anderen Rolle, einen Menschen zu töten. ... Das wäre das Ende jedes Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient!"

Assistierter Suizid

Assistierter Suizid bedeutet: Der Patient erhält ein etwa vom Arzt besorgtes tödlich wirksames Medikament, das der Arzt allerdings nicht selbst verabreicht. Er macht sich mit dieser Beihilfe nicht automatisch strafbar - Suizid ist keine Straftat. Verliert der Patient aber das Bewusstsein und kann das Geschehen nicht mehr beeinflussen, muss der Arzt versuchen, sein Leben zu retten. Sonst kann er wegen eines Tötungsdeliktes durch Unterlassen bestraft werden. Davon unabhängig verstößt assistierter Suizid gegen Standesrecht: "Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos", sagt die Bundesärztekammer.

Lesen Sie dazu auch: Ärztliche Hilfe beim Suizid wird weiter strikt abgelehnt

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