Depotgebühren noch im Januar begleichen!

NEU-ISENBURG (reh). Seit Januar können Werbungskosten, die in Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstehen, nur noch über den Sparerpauschbetrag ausgeglichen werden. Damit gehen Depotgebühren einfach unter. Allerdings können Altlasten aus 2008 noch bis Ende Januar geltend gemacht werden.

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Mit Einführung der Abgeltungssteuer sind seit Jahresbeginn auch die Werbungskosten für Kapitalerträge deutlich begrenzt worden. Sie werden prinzipiell nur noch pauschal in Höhe des Sparerpauschbetrages - also in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei Ehegatten - steuerlich berücksichtigt.

Für Depotgebühren bedeutet das, sie können nicht mehr extra bei der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden.

Eine Sonderregelung gibt es jedoch für Depotgebühren, die noch für das Jahr 2008 geleistet werden. Werden sie vom Depotinhaber bzw. Steuerpflichtigen vor dem 31. Januar 2009 bezahlt, können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2008 berücksichtigt werden. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben festgelegt. Depotgebühren für 2008, die erst nach dem 31. Januar gezahlt werden, finden keine Berücksichtigung.

Schreiben des Bundesfinanzministeriums, Az.: IV C 1 - S 2000/07/0009

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