Handwerkskosten müssen sofort abgesetzt werden
MÜNCHEN (dpa). Arbeitsleistungen von Handwerkern müssen in dem Jahr steuerlich abgesetzt werden, in dem sie erbracht werden. Ein Übertrag in ein anderes Jahr sei nicht möglich, entschied der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Ebenso lehnten die Richter eine Erstattung ab, wenn keine Steuerzahlungen anfallen.
Ein Ehepaar hatte 2006 Handwerkerleistungen in Höhe von 600 Euro steuerlich geltend gemacht. Dies wirkte sich aber nicht aus, weil die Kläger mangels entsprechenden Einkommens keine Steuern zahlen mussten.
Az.: VI R 44/08