Geteiltes Arbeitszimmer nur zur Hälfte absetzbar
KÖLN (mwo). Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind nur zur Hälfte absetzbar, wenn es vom Ehepartner mitgenutzt wird, der nicht zum Steuerabzug berechtigt ist.
Das hat das Finanzgericht Köln (Az.: 10 K 82/09) im Fall einer Tele-Arbeitnehmerin entschieden. Sie brauche zwar das Arbeitszimmer. Dieses habe früher aber auch der Ehemann als Pharmareferent geltend gemacht; es sei davon auszugehen, dass er das Zimmer weiter mit nutze.