Urteil

Riesterförderung hängt von Beiträgen zur gesetzlichen Rente ab

Die Förderung der Riesterrente steht und fällt mit Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung – entweder den eigenen oder den Beiträgen des Ehegatten. Das hat der Bundesfinanzhof klargestellt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge gibt es vor allem für abhängig Beschäftigte.

Staatliche Förderung zur privaten Altersvorsorge gibt es vor allem für abhängig Beschäftigte.

© Andrea Warnecke / dpa

MÜNCHEN. Nimmt der Ehepartner eines Arztes nach der Elternzeit noch Sonderurlaub zur Kinderbetreuung, besteht kein Anspruch auf Riesterförderung mehr. Denn die Förderung knüpft an die Rentenversicherungspflicht und nicht an die Kinderbetreuung an, stellt der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil klar.

Im konkreten Fall arbeitet der Ehemann der Klägerin freiberuflich als Rechtsanwalt. Nach der Geburt eines Sohnes 2011 ging die Frau zunächst in Elternzeit und nahm dann Sonderurlaub nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), um sich weiterhin ihre nun zwei Kinder zu kümmern.

Für ihren Riestervertrag hatte der Anbieter jährlich ihre Zulagen beantragt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) forderte die für 2015 gewährte Förderung (damals 639 Euro für die Frau und zwei Kinder) allerdings wieder zurück. Die Zulagen gebe es nur für Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und Landwirte sowie für deren Ehepartner.

Nicht verfassungswidrig

Dem folgte nun auch der BFH. Die Riesterförderung knüpfe an die Rentenversicherungspflicht an. Während ihres Sonderurlaubs habe die Klägerin aber keine Rentenbeiträge mehr gezahlt. Dass sie den Sonderurlaub für die Kinderbetreuung genommen habe, spiele keine Rolle. Eine „mittelbare“ Förderung über den Ehemann scheide wegen dessen freiberuflicher und daher nicht rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit aus.

Einen Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip oder den Schutz von Ehe und Familie im Grundgesetz sieht der BFH nicht. Die Riesterförderung habe Anreiz sein sollen, Kürzungen bei der gesetzlichen Rente durch privat Vorsorge auszugleichen. Daher sei es sachgerecht, die Zulagen an Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu knüpfen.

Minijob sichert Riesterförderung

Das Argument, bei einer Kündigung statt des Sonderurlaubs bliebe der Förderanspruch erhalten, will der BFH nicht gelten lassen. Zwar seien Bezieher von Arbeitslosengeld rentenversicherungspflichtig. Im konkreten Fall würde die Frau aber gar kein Arbeitslosengeld bekommen, weil sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht.

Tipp am Rande: Ehepartner von Freiberuflern können sich aber schon mit einem rentenversicherungspflichtigen Minijob die Riesterförderung sichern, wenn sie mindestens 60 Euro pro Jahr in ihren Vertrag einzahlen. Das lohnt insbesondere mit Kindern, denn die Grundförderung beträgt derzeit 175 Euro pro Jahr. Für jedes kindergeldberechtigte Kind kommen noch mal 185 Euro hinzu, für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro.

Zudem bliebe so auch die Förderung für den Partner erhalten, wenn der ebenfalls einen Riestervertrag abgeschlossen hat. Alternativ können die Verträge auch ruhend gestellt werden, weil sich ungeförderte Einzahlungen oft nicht lohnen.

Bundesfinanzhof

Az.: X R 37/17

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