Alterssicherung

Rentner-Ärzte praktizieren beitragsfrei

Der KV Hessen droht nach einem Urteil des Landessozialgerichts die erneute Reform der Altersversorgung.

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DARMSTADT. Ärzte in Hessen dürfen nach Eintritt ins Rentenalter nicht mehr generell zu Beiträgen zur Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der von der KV organisierten Altersversorgung herangezogen werden. Dies ist unzulässig, wenn sich dadurch die Versorgung nicht erhöht, obwohl der Anspruchshöchstsatz noch nicht erreicht ist, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az.: L 4 KA 78/14).

Die KV Hessen ist mit der EHV die bundesweit einzige mit einer seit Mitte der 1950er Jahre historisch gewachsenen eigenen Altersversorgung. Der Anspruchshöchstsatz betrug früher noch 18 Prozent der durchschnittlichen Umsätze, seit Juli 2012 existiert ein Punktesystem.

Der klagende Internist war Ende 2002 mit 68 Jahren in den Ruhestand gegangen. Knapp zehn Jahre später wurde er mit 77 erneut als hausärztlicher Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Es wurden Beiträge zur EHV einbehalten, die sich aber nicht mehr erhöhend auf seine Versorgungsansprüche auswirkten. Der Internist hielt dies für unzulässig – und bekam nach dem Sozialgericht Marburg nun auch vom LSG Darmstadt recht.

Zwar sei es grundsätzlich zulässig, auch die im Rentenalter noch aktiven Ärzte zu Beiträgen heranzuziehen – aber nur, wenn sich das auch erhöhend auf die Versorgung auswirkt. Andernfalls seien der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit und auch der Gleichheitssatz des Grundgesetzes jedenfalls dann verletzt, wenn die Ärzte nicht schon den Anspruchshöchstsatz erreicht haben. Das treffe auf den Kläger zu.

Das Darmstädter Urteil erging noch zur Rechtslage vor der EHV-Reform 2012. Daher geht es von einem Beginn der EHV-Vergütungen nach Ende des 65. Lebensjahres aus. Mit der Reform wird – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – das Eintrittsalter stufenweise auf den 67. Geburtstag angehoben. Wird das Urteil rechtskräftig, wird wohl eine erneute Änderung der EHV-Regeln notwendig. (mwo)

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