Kein Geld für Fahrten zwischen Betriebsstätten
KÖLN (akr). Verlegt eine Klinik Patienten zwischen ihren Betriebsstätten, kann sie die Kosten dafür nicht mit der Krankenkasse abrechnen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Az.: S8 KR 89/08).
Das St.-Marien-Hospital Hamm hatte von der AOK Westfalen-Lippe die Bezahlung von Verlegungsfahrten zwischen ihrer Psychiatrischen Klinik und einer ihrer anderen Kliniken verlangt: Es handele sich um verschiedene Krankenhäuser mit eigenständigen Versorgungsaufträgen. Der Versicherte sei aus der vorherigen Krankenhausbehandlung entlassen und in eine andere Klinik aufgenommen worden. Das Gericht akzeptierte diese Sichtweise nicht.