Kein Geld für Fahrten zwischen Betriebsstätten

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KÖLN (akr). Verlegt eine Klinik Patienten zwischen ihren Betriebsstätten, kann sie die Kosten dafür nicht mit der Krankenkasse abrechnen. Das entschied das Sozialgericht Dortmund (Az.: S8 KR 89/08).

Das St.-Marien-Hospital Hamm hatte von der AOK Westfalen-Lippe die Bezahlung von Verlegungsfahrten zwischen ihrer Psychiatrischen Klinik und einer ihrer anderen Kliniken verlangt: Es handele sich um verschiedene Krankenhäuser mit eigenständigen Versorgungsaufträgen. Der Versicherte sei aus der vorherigen Krankenhausbehandlung entlassen und in eine andere Klinik aufgenommen worden. Das Gericht akzeptierte diese Sichtweise nicht.

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