Bedarfsplanung

GBA meldet bei Job-Sharing Vollzug

Nicht mit jeder Richtlinie kommt der Gemeinsame Bundesausschuss unter die Räder. Die neuen Regeln, die kleine Praxen im Job-Sharing begünstigen, sind nun in Kraft getreten.

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BERLIN. Kleine Praxen mit Job-Sharing-Partner dürfen ab sofort bis zum Fachgruppenschnitt wachsen. Sie sind nicht auf die ansonsten geltende maximale Steigerung der Leistungsmenge von drei Prozent begrenzt. Die Erleichterung gilt auch für Praxen, die angestellte Ärztinnen oder Ärzte mit Leistungsbegrenzung beschäftigen.

Das geht aus einer Mitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) hervor, nach dem der Beschluss zur Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie, der die Erleichterungen für Job-Sharing-Praxen vorsieht, jetzt vom Bundesgesundheitsministerium ohne Beanstandung genehmigt worden und damit in Kraft getreten ist.

Um einen Treppeneffekt nach oben mit der daraus folgenden Leistungsausweitung zu vermeiden, werden die Job-Sharing-Praxen und die Praxen mit angestellten Ärzten mit Leistungsbeschränkung bei der Berechnung des Fachgruppendurchschnitts nicht mitgerechnet, heißt es in der Begründung des Beschlusses.

Das Job-Sharing ist ein von Ärzten gerne genutztes Modell für den Übergang in den Ruhestand, weil ein Job-Sharing-Partner bei der Ausschreibung im Nachbesetzungsverfahren nach fünf Jahren bevorzugt berücksichtigt wird. Problem dabei ist, dass aufgrund der Leistungsbegrenzung zwei Ärzte von demselben Honorar leben müssen, das vorher ein Arzt erzielt hat.

Das fällt in kleinen Praxen naturgemäß besonders schwer. Ein Job-Sharing kann aber auch dafür genutzt werden, die zusätzlichen Kapazitäten für eine Ausweitung des Praxisspektrums im privatärztlichen Bereich zu nutzen. (ger)

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