Keine Nachzahlung für Mini-Jobber

NEU-ISENBURG (lu). Wer in der Praxis oder im Haushalt Mini-Jobber beschäftigt, muss keine Angst vor rückwirkender Beitragszahlung haben, wenn der Arbeitnehmer noch einen Mini-Job aufnimmt und dadurch insgesamt mehr als 400 Euro verdient. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hervor.

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Im konkreten Fall beschäftigte ein Architekturbüro eine Studentin als Aushilfe. Daneben hatte die junge Frau noch andernorts einen weiteren Mini-Job aufgenommen. Beide Arbeitgeber meldeten die Arbeitsverhältnisse an die Deutsche Rentenversicherung, die rückwirkend die Versicherungspflicht der Studentin für den Zeitraum der Doppelbeschäftigung feststellte.

In der Folge forderte die Rentenversicherung vom Architekturbüro Beiträge zur Sozialversicherung nach. Begründung: Die Inhaberin habe grob fahrlässig die Überprüfung versäumt, ob ihre Aushilfskraft noch weitere Beschäftigungsverhältnisse ausübe.

Doch vor Gericht stieß die Sozialversicherung auf Widerstand. Das Sozialgericht Konstanz hatte den Bescheid bereits aufgehoben, das Landessozialgericht (LSG) bestätigte das Urteil nun. Das LSG stellte fest, dass die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro zwar die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht, diese aber erst mit Ausstellung des Bescheids beginnt. Der rückwirkende Eintritt der Versicherungspflicht sei ausgeschlossen. Das gelte sogar, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sein sollte.

Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit, die eine rückwirkende Versicherungspflicht anordnen, seien nicht mit dem Gesetz vereinbar, urteilten die Richter.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Az.: L 5 R 2125/07

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