Kommentar
Werterhalt für Praxischefs
Ab 2009 dürfen Vertragsärzte, die ihren Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduzieren, den anderen, nicht mehr benötigten Teil der Zulassung verkaufen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung stellt der Gesetzgeber klar, was seiner Ansicht nach ohnehin schon seit Inkrafttreten des neuen Vertragsarztrechtes vor zwei Jahren gilt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen waren diesem Verständnis jedoch nicht gefolgt. Sie haben es bisher abgelehnt, eine Teilzulassung auszuschreiben, wenn zuvor ein Kassenarzt darauf verzichtet hatte.
Die Befürchtung der KVen und KBV, dass es durch eine solche "Kommerzialisierung von halben Versorgungsaufträgen" zu einer Vermehrung der Arztzahlen und damit zu einer Leistungsausweitung kommen wird, ist berechtigt. Ebenso ist es aber systemwidrig, wenn man Vertragsärzten verbietet, eine Hälfte ihrer Zulassung zu verkaufen. Denn damit geschieht faktisch nichts anderes, als die Arbeit der Praxischefs zu entwerten: Das, was eine Praxis für Nachfolger interessant macht, der Patientenstamm und der gute Ruf, ist zur Hälfte nichts mehr wert.
Ob dies mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar ist, ist fraglich. Dankenswerterweise sorgt der Gesetzgeber ab 2009 für klare Verhältnisse.
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