Anleger können Börsenverluste nachmelden

NEU-ISENBURG (lu). Wer bei der Kapitalanlage Spekulationsverluste erlitten hat, denen keine Gewinne gegenüberstehen, kann diese dem Finanzamt noch innerhalb von vier Jahren nachmelden.

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So kann er sich einen Verlustvortrag sichern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden. Wer innerhalb der bisher geltenden einjährigen Spekulationsfrist mit Wertpapiergeschäften Geld verloren hat, konnte diese bislang nur dann ins nächste Jahr vortragen lassen, wenn das Finanzamt diesen Verlustvortrag eigens feststellte. Das musste im Steuerbescheid für jenes Jahr geschehen, in dem die Verluste angefallen waren. Manche Anleger gaben ihre Börsenverluste in der Steuererklärung aber gar nicht an. Damit wurde der Bescheid bestandskräftig, ohne dass das Finanzamt von den Verlusten erfuhr. Für Anleger bedeutete das: Nachdem der Bescheid bestandskräftig wurde, waren die Verluste aus steuertechnischer Sicht verloren. So hatte es der BFH in früheren Urteilen festgelegt. Mit dem neuen Urteil vollzog das oberste deutsche Steuergericht jetzt eine Kehrtwende. Im Urteil heißt es: "Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals (…) gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, darin aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind." Konkret heißt das: Selbst wenn der Steuerbescheid bestandskräftig ist, können nicht berücksichtigte Verluste innerhalb der vierjährigen Frist nachgemeldet werden. Allerdings nur, wenn das Minus nicht durch Spekulationsgewinne ausgeglichen werden kann.

Az.: IX R 70/06

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