Keine Gleitsichtbrille für Hartz-IV-Empfängerin

MAINZ (dpa). Hartz-IV-Empfänger haben keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts in Mainz handelt es sich bei einer solchen Brille um einen Alltagsgegenstand.

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Das Landessozialgericht musste über den Fall einer geringfügig beschäftigten Hartz-IV-Empfängerin entscheiden. Sie hatte die Übernahme der Kosten für eine Gleitsichtbrille beantragt, weil der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel von einer Kurz- zu einer Weitsichtbrille ihr Kopfschmerzen verursache.

Dabei haben Hartz-IV-Empfänger grundsätzlich Anspruch auf Unterstützung für Hilfsmittel, die der Eingliederung ins Arbeitsleben dienen. Der Grundsicherungsträger winkte jedoch ab - unter anderem weil eine Brille in die Zuständigkeit der Krankenversicherung falle.

Weil die Klägerin die Brille nicht nur für den Beruf, sondern auch im täglichen Leben benötige, liege das Schwergewicht der Nutzung der Brille nicht im beruflichen Bereich. Eine Gleitsichtbrille erleichtere lediglich die Benutzung der Sehhilfe, begründe aber nicht deren Eigenschaft als Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben, so das Gericht.

Az.: L 5 B 422/08 AS

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