Klage gescheitert: Oberstabsarzt muss weiter dienen

KOBLENZ (eb). Wer sich als Zeitsoldat für die Bundeswehr verpflichtet hat, kann nicht ohne weiteres unter Berufung auf Gewissensgründe als Verweigerer anerkannt werden. Das musste jetzt auch ein Oberstabsarzt hinnehmen, der mit zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht Koblenz gescheitert ist.

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Als Arzt im Dienste der Bundeswehr: Für die späte Verweigerung des Kriegsdienstes müssen glaubhafte Gründe her.

Als Arzt im Dienste der Bundeswehr: Für die späte Verweigerung des Kriegsdienstes müssen glaubhafte Gründe her.

© dpa

Der Kläger war ursprünglich als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und leistete Zivildienst, berichtet der Fachdienst "Juris" unter Berufung auf das nun veröffentlichte Urteil.

Nach seiner Zivildienst-Zeit studierte er Medizin, kurz darauf verpflichtete er sich dann doch bei der Bundeswehr - für sechs Jahre als Zeitsoldat. Seine Erklärung: er seit nun nicht mehr aus Gewissensgründen zum Dienst an der Waffe gehindert.

Während seiner Bundeswehrzeit wurde er im Kosovo und in Afghanistan eingesetzt. Er erhielt später die Beförderung zum Oberstabsarzt.

Im Juni vergangenen Jahres muss er es sich dann doch anders überlegt haben. Er wollte aus Gewissensgründen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt entlassen werden. Seine Begründung: Die militärische Logik eine Opferung von Menschen stehe seiner ärztlichen ethischen Überzeugung entgegen.

Die Entlassungsanträge wurden von der Bundeswehr abgelehnt, auch Widersprüche und Beschwerden blieben erfolglos. Er ging zum Verwaltungsgericht Koblenz und erhob Klage.

Doch das Gericht war anderer Überzeugung und wies die Klagen ab. Die Klage, mit der er die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstreiten wollte, sei nicht zulässig. Denn als Sanitätsoffizier leiste er waffenlosen Dienst. Der Sanitätsdienst sei auch unter den heutigen Einsatzbedingungen als waffenloser Dienst und nicht als Kriegsdienst mit der Waffe anzusehen, so das Gericht.

Auch die zweite Klage, mit der er seine Entlassung aus der Armee durchsetzen wollte, wies das Gericht ab. Für die Entlassung sei es nämlich erforderlich, dass er eine Gesinnungsumkehr erlebt habe - etwa aufgrund eines Schlüsselerlebnisses oder eines längeren inneren Wandlungsprozesses.

Beides habe er dem Gericht aber nicht glaubhaft machen können. In seinem Fall müsse das Gericht lediglich von einer Meinungsänderung ohne erkennbaren Anlass ausgehen. Schließlich folgert das Gericht: Er habe falsche Vorstellungen vom Sanitätsdienst gehabt.

Urteil des VG Koblenz, Az.: 2 K 216/10, 2 K 639/10

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