Briefabgabe an Dritte nur mit Empfängerhinweis

KÖLN (dpa). Ein Zusteller darf Briefe oder Pakete nicht bei Nachbarn abgeben, ohne dem abwesenden Empfänger eine Nachricht zu hinterlassen. Das entschied das Kölner Oberlandesgericht (OLG) in einem Berufungsverfahren.

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Ein Unternehmen, das Pakete anderen Hausbewohnern aushändigt, ohne dem Empfänger eine entsprechende Nachricht in den Briefkasten zu werfen, handele dem Urteil zufolge rechtswidrig.

Eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des beklagten Paketzustellers verstoße gegen das Bürgerliche Gesetzbuch und sei unwirksam.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Das OLG ließ keine Revision zu. Das Urteil ist trotzdem noch nicht rechtskräftig, da der Paketzusteller direkt beim Bundesgerichtshof eine Überprüfung anfragen kann.

Az.: 6 U 165/10

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