Pollenstaub weg, Kratzer im Lack: Was nun?

Ein sauberes Praxisauto steht auch für das Renommée eines Arztes. Ärger gibt es allerdings dann, wenn es in der Waschanlage zu Schäden an dem Fahrzeug kommt. Schuld ist indes nicht immer der Dienstleister, meinen Gerichte.

Von Wolfgang Büser und Maik Heitmann Veröffentlicht:
Saubere Sache? Ob die Reinigung des Autos Spuren hinterlassen hat, sollten Autofahrer direkt prüfen.

Saubere Sache? Ob die Reinigung des Autos Spuren hinterlassen hat, sollten Autofahrer direkt prüfen.

© RRF/fotolia.com

NEU-ISENBURG. Der Gang zur Auto-Waschanlage hat für Ärzte zurzeit zweierlei Bedeutung. Zum einen geht es darum, spätestens jetzt Salzresten vom Winter den Garaus zu machen. Auf der anderen Seite ist es - nicht zuletzt aus Praxismarketing-Gesichtspunkten - beschämend, mit einem pollenüberzogenen Auto zur Praxis und auf Hausbesuch zu gehen.

Denn: Ein sauberes Auto ist auch ein Aushängeschild für die Praxis - zumal, wenn das Praxislogo darauf verewigt ist. Ärgerlich ist es, wenn es bei der Reinigungsaktion zu Schäden am Auto kommt. Verschiedene Gerichtsentscheidungen geben Ärzten eine Orientierung, welche Schäden sie reklamieren können und was noch unter die Eigenverantwortung fällt.

So hat zum Beispiel das Landgericht Krefeld entschieden, dass der Betreiber einer Autowaschanlage nicht für einen Fehler eines Kunden haften müsse. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Autofahrer beim Einfahren in die Waschanlage die Führungsschiene verfehlte und deswegen "falsch" gestanden hat, als die Waschbürsten angesprungen sind. Wird dann das Auto beschädigt, so geht das komplett auf die Kappe des Autofahrers.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Autofahrer die Stellung seines Wagens selbst hätte korrigieren müssen. Der Betreiber der Anlage habe nicht damit zu rechnen, dass sich ein Autofahrer derart unsachgemäß verhalte. Daher hätte er auch keine besonderen Sicherungsvorkehrungen treffen müssen (Az.: 1 S 23/10).

In einem anderen Fall wurde ein Mercedes ohne "Fahrfehler" des Besitzers in einer vollautomatischen Waschanlage leicht zerkratzt und der Mercedes-Stern abgerissen. Das Landgericht Duisburg nahm den Fall unter die Lupe und entschied, dass der Betreiber einer Waschanlage "die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen" müsse, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist.

Und weil dieser Nachweis dem Betreiber nicht gelungen ist - unter anderem wurde eine "erste umfassende Wartung der Anlage" erst zwei Tage nach dem Schadenfall durchgeführt -, musste er Schadenersatz in Höhe von 800 Euro zahlen (Az.: 11 S 98/09).

Eine Cabrio-Fahrerin in Bayern gab ihr Auto bei einer "Service-Tankstelle" ab, um es dort waschen zu lassen. Es stellte sich heraus, dass der Tankwart keinen Führerschein und die Kassiererin "keine Fahrpraxis" hatte. Die beiden nahmen den Auftrag dennoch an. Schließlich verwechselte die Kassiererin beim Einfahren in die Waschanlage das Brems- mit dem Gaspedal und das Cabrio wurde beschädigt. Das Landgericht München I sah in der Entgegennahme des Zündschlüssels die Zusage, das Fahrzeug unbeschadet in die Waschanlage zu bugsieren.

Es handele sich um ein "Übernahmeverschulden". Der Cabrio-Fahrerin müssten deshalb die Reparatur- und die Sachverständigen-Kosten ersetzt sowie eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur gezahlt werden (Az.: 13 S 5962/09).

Ein Autofahrer könne hingegen keinen Schadenersatz vom Betreiber einer Waschanlage verlangen, wenn sich in der Trockenanlage der Kofferraumdeckel öffnet und dort beschädigt wird. Das hat das Landgericht Coburg entschieden. Der Fahrzeuginhaber könne nicht argumentieren, der Kofferraumdeckel habe sich durch "mechanische Kräfte" des Trockners geöffnet.

Belegt vielmehr ein Sachverständigengutachten, dass sich der Kofferraum nur durch Betätigung des Schalters im Fahrzeuginnenraum habe öffnen können, so geht das zu Lasten des Autobesitzers (Az.: 11 O 440/08).

Wer sonntags zur Waschanlage will, hat Pech: Betreiber einer Waschanlage dürfen die vor der Anlage platzierten Hochdruckreiniger an Sonntagen ebenso wenig in Betrieb nehmen wie die Waschanlage selbst. Tun sie es doch, so droht ihnen ein Zwangsgeld. Das gelte auch dann, wenn ein Betreiber den Reiniger nur in zwei Fällen für Kunden freigegeben hatte, die ihre Autos von starken Verunreinigungen an Reifen und Bremsen befreien wollten.

Sei die Betriebssicherheit der Fahrzeuge gefährdet gewesen, so hätte an einer Tankstelle mit "Wasser und Schwamm" Abhilfe geschaffen werden können (Az.: 12 B 970/10).

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