BFH begrenzt Vorsteuerabzug bei Gebäuden

MÜNCHEN (mwo). Ehepaare, die gemeinsam ein privat und ein von nur einem Partner unternehmerisch genutztes Gebäude errichten, können die auf den unternehmerischen Teil entfallende Umsatzsteuer nur eingeschränkt als Vorsteuer geltend machen.

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Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit zwei am Mittwoch, 12. Oktober 2011, veröffentlichten Urteilen entschieden.

Danach ist der Vorsteuerabzug für den unternehmerisch tätigen Partner nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, der Vorsteuerabzug für den anderen Partner entfällt ganz.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar auf einem beiden Eheleuten jeweils hälftig gehörenden Grundstück gemeinsam ein Gebäude errichtet. Dies wurde privat und zu 41,5 Prozent durch den Ehemann, ein Bezirksschornsteinfegermeister, als Büro genutzt.

Halbes Büro kann nicht vermietet werden

Der Ehemann verrechnete die auf seine Hälfte der unternehmensbezogenen Baukosten entfallene Umsatzsteuer unmittelbar als Vorsteuer mit der Umsatzsteuer auf seine betrieblichen Einnahmen.

Die Ehefrau vermietete ihre Hälfte des unternehmerisch genutzten Gebäudeanteils an ihren Mann und machte ihren Umsatzsteueranteil der unternehmensbezogenen Baukosten dann ebenfalls als Vorsteuer geltend.

Doch die Frau kann ein halbes Büro nicht mehr vermieten, so der BFH in seinem Urteil. Denn wegen des hälftigen Anteils des Ehemannes wurden die Räume umsatzsteuerrechtlich gesehen bereits an ihn "geliefert" und er verfüge darüber "faktisch wie ein Eigentümer".

Betreffende Räume frühzeitig zuordnen

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. April 2005, Az.: C-25/03) sei in solchen Fällen ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Anderes gilt im Grundsatz für den unternehmerisch tätigen Partner.

Allerdings muss er frühzeitig die betreffenden Räume seinem Betrieb zuordnen. Nach dem Münchner Urteil muss dies nicht schon mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung geschehen.

Seine "Zuordnungsentscheidung" muss der Freiberufler oder Unternehmer aber spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres gegenüber dem Finanzamt erklären.

Weil der Schornsteinfegermeister dies nicht getan hatte, erkannte der BFH im konkreten Fall auch dessen Umsatzsteueranteil nicht als Vorsteuer an.

Az.: V R 41/09 und V R 42/09

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