Mit Abschleppschild gegen Falschparker

Parkplatzeigentümer, die per Schild androhen, falsch geparkte Autos abschleppen zu lassen, können den Wagen zurückbehalten - bis alle Kosten bezahlt wurden. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Praxen dürfen Autos abschleppen lassen, wenn sich Nicht-Patienten widerrechtlich auf entsprechend gekennzeichnete Praxis-Parkplätze stellen und dort das Abschleppen angekündigt wird.

Praxen dürfen Autos abschleppen lassen, wenn sich Nicht-Patienten widerrechtlich auf entsprechend gekennzeichnete Praxis-Parkplätze stellen und dort das Abschleppen angekündigt wird.

© Martina Taylor / fotolia.com

KARLSRUHE. Mit einem Abschleppschild können Ärzte ihre Praxisparkplätze wirksam vor Falschparkern schützen. Falsch parkende Autos dürfen abgeschleppt werden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 16. Januar 2012, veröffentlichten Urteil zum Kundenparkplatz eines Supermarkts entschied.

Danach muss der Parkplatzeigentümer das abgeschleppte Auto erst freigeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt oder Sicherheitsleistungen erbracht worden sind.

In dem konkreten Fall hatte die Klägerin weit länger als für ihre Einkäufe nötig ihr Auto auf dem Parkplatz eines Supermarkts abgestellt. Prompt kam der für diese Fälle per Schild angedrohte Abschleppwagen. Weil die Frau die Rechnung des Abschleppdienstes in Höhe von 219,50 Euro nicht bezahlte, wurde ihr das Auto nicht zurückgegeben.

So drehte die Falschparkerin den Spieß um und forderte eine Entschädigung in Höhe von 3758 Euro. Schließlich habe sie ihr Auto längere Zeit nicht nutzen können.

Parkplatzeigentümer hat ein Zurückbehaltungsrecht

Doch das Abschleppen war rechtmäßig und eine Entschädigung steht der Autofahrerin nicht zu, urteilte der BGH. Wird ein Auto auf einem privaten Kundenparkplatz unbefugt abgestellt, obwohl ein Schild das Abschleppen androht, habe der Parkplatzeigentümer ein "Zurückbehaltungsrecht". Dies gelte bis die Abschleppkosten beglichen sind.

Dieses Zurückbehaltungsrecht sei auch verhältnismäßig und gelte, obwohl hier der Wert der Forderung erheblich geringer ist, als der Wert der herausverlangten Sache. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck, auf den Schuldner Druck auszuüben, verloren gehen.

Eine Nutzungsentschädigung könne die Frau daher nicht verlangen, urteilte der BGH. Und sie müsse auch mehr zahlen, als die reinen Abschleppkosten. Der Parkplatzinhaber könne alle Kosten geltend machen, "die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen", beispielsweise für die Ermittlung des Fahrzeughalters.

Az.: V ZR 30/11

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