Allergendichte Bezüge können Hilfsmittel sein

KASSEL (mwo). Krankenkassen müssen im Einzelfall für allergendichte Matratzenumhüllungen aufkommen. Die Kassen müssen die Kosten als Hilfsmittel übernehmen, wenn die sogenannten Encasings die allergologische Behandlung wirksam unterstützen und es hierzu keine kostengünstigere Alternative gibt, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

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Geklagt hatte ein Mann aus dem Raum Halle, der mit Asthmaanfällen auf Hausstaubmilben reagiert. Um sich vor den allergieauslösenden Spinnentieren zu schützen, hatte er sich zwei antiallergene Encasings gekauft.

Von seiner Krankenkasse, der Bahn BKK, wollte er die Kosten von 122 Euro erstattet haben.

Die Bahn BKK lehnte dies ab. Die Matratzenumhüllungen seien nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Zudem handele es sich um normale Gebrauchsgegenstände, für die die Versichertengemeinschaft nicht aufkommen müsse.

Nach dem Kasseler Urteil können antiallergene Matratzenbezüge im Einzelfall solch ein Hilfsmittel sein. Dies sei dann der Fall, wenn die Encasings zu einer allergologischen Behandlung beitragen, urteilte das BSG.

Im Streitfall soll dies nun das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt prüfen und zudem klären, ob es nicht kostengünstigere Alternativen gibt.

Az.: B 3 KR 2/11 R

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