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Fahrtenbuch: Richter verlangen Präzision

Ein Fahrtenbuch muss in sich geschlossen und überprüfbar sein. Auch das Ziel der Fahrt muss beschrieben werden, schreibt der Bundesfinanzhof vor. Inwieweit Ärzte die Schweigepflicht beachten sollen, bleibt noch offen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Mit Blume: Ins Fahrtenbuch gehören Details.

Mit Blume: Ins Fahrtenbuch gehören Details.

© Sterneleben / fotolia.com

MÜNCHEN. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat die Anforderungen an Fahrtenbücher verschärft. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil reichen insbesondere Straßenangaben als Ziel nicht aus.

Im Grundsatz muss vielmehr das Ziel selbst auch mit Namen oder Zweck inhaltlich beschrieben werden, damit das Fahrtenbuch in sich geschlossen und überprüfbar ist.

Soweit Angaben der Schweigepflicht unterliegen, können Ärzte von diesen Anforderungen Abstriche machen. Wie dies konkret aussehen kann, ist rechtlich aber noch nicht abschließend geklärt.

Im entschiedenen Fall unterlag der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH. Für seinen Dienstwagen hatte er ein Fahrtenbuch geführt, das als Angabe zum Fahrtziel meist nur Straßennamen enthielt.

Gelegentlich war auch der Name eines Kunden genannt oder eine Zweckbeschreibung wie "Tanken".

Ergänzend reichte der Geschäftsführer nachträglich eine Computertabelle ein, die nähere Angaben zu Zweck und Ziel der Fahrt enthielt. Dem Finanzamt reichte das nicht aus.

Es besteuerte den Privatvorteil des Dienstwagens daher nach der für berufliche Vielfahrer ungünstigen Ein-Prozent-Regelung. Die dagegen gerichtete Klage wies der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 1. März 2012 ab.

Ärzte könnten von Anwälten lernen

Danach ist im Streitfall das Fahrtenbuch "nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind". Eine vollständige Aufzeichnung verlange "grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst", urteilte der BFH.

Jede einzelne Fahrt müsse aus dem Fahrtenbuch heraus nachvollziehbar und überprüfbar sein. Ergänzende Tabellen seien offen für Manipulationen und reichten daher nicht aus.

Soweit der Praxissitz Ausgangspunkt der Fahrt ist, reicht hierfür nach dem Münchener Urteil ein Kürzel aus. Für das Ziel müssen aber bei nicht schweigepflichtigen Angaben neben der Straße auch die Hausnummer und beispielsweise der Name einer besuchten Einrichtung angeführt werden.

Bei eindeutigen Zielen, etwa Behörden, kann auch der Name ausreichen, wenn es im Stadtgebiet nicht mehrere Filialen oder Niederlassungen gibt. Für Zweckbeschreibungen wie "Tanken" ist die Anschrift erforderlich.

Über Berufsgruppen, die der Schweigepflicht unterliegen, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Ärzte müssen zu einer Zweckangabe "Hausbesuch" sicherlich nicht den Namen des Patienten preisgeben. Wo die Grenzen liegen, etwa ob Hausnummern angeführt werden müssen, ist aber höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Zu Rechtsanwälten hat der BFH bereits entschieden, dass Namen nachträglich geschwärzt werden können, wenn der Mandant dies wünscht.

Az.: VI R 33/10

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