Vermieter muss Nebenkosten nicht gesondert einklagen

KARLSRUHE (mwo). Ein Rückstand des Mieters bei den Nebenkosten-Vorauszahlungen kann eine Räumungsschutzklage rechtfertigen. Der Vermieter muss die Nebenkosten nicht gesondert einklagen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

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Im Streitfall wurden die Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten mehrfach erhöht. Diese und wegen angeblicher Mängel auch die Grundmiete hatte die Mieterin nicht mehr voll gezahlt.

So liefen Rückstände von mehr als zwei Monatsmieten auf. Ab dieser Schwelle ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags erlaubt.

Die Vermieter kündigten und reichten eine Räumungsklage ein. Die Mieterin meinte, die Nebenkosten müssten gesondert eingeklagt und dürften nicht in die Schwelle von zwei Monatsmieten eingerechnet werden.

Das Gesetz verlange jedoch keine gesonderte Klagefür die Nebenkosten, so der BGH. Grundmiete und Nebenkosten könnten zusammen im Räumungsprozess überprüft werden. Die Belange der Mieter seien dadurch ausreichend geschützt.

Az.: VIII ZR 1/11

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