Branchenverzeichnisse
BGH erschwert Abzocke
Ist der Preis für einen Gewerbeeintrag nicht klar ersichtlich, muss der Kunde nicht zahlen, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.
Veröffentlicht:KARLSRUHE (fl). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Abzocke mit Online-Branchenverzeichnissen erschwert.
Verlangen Online-Branchenverzeichnis-Anbieter für Gewerbeeinträge - darunter fallen auch die Einträge von Ärzten - eine Gebühr, darf der Preis nicht unter ferner liefen irgendwo genannt werden, urteilte am Donnerstag der BGH.
Denn könne ein durchschnittlich aufmerksamer gewerblicher Adressat nicht ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem Gewerbeeintrag um ein kostenpflichtiges Angebot handelt, müsse auch nicht gezahlt werden.
Damit scheiterte die Recklinghäuser Marber GmbH vor Gericht, die kostenpflichtig Gewerbeeinträge in ein Online-Branchenverzeichnis anbietet. In dem Verzeichnis sind beispielsweise Dienstleistungen von Arztpraxen oder das Angebot von Apotheken aufgeführt.
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Marber GmbH einem Zeitarbeitsunternehmen ein Formular mit der Überschrift "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" zugesandt. Darin wurde dem Unternehmen angeboten, seine Daten in ein Online-Branchenverzeichnis eintragen zu lassen.
Nach einer Unterschriftenzeile hieß es auf der linken Spalte "Rücksendung umgehend erbeten", es folgten mehrere Zeilen für Unternehmensdaten und eine Faxnummer in Fettdruck.
Unauffälliger Preis
Auf der rechten Seite des Formulars gab es eine umrahmte Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach Parafraf 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)".
Erst in dem anschließenden mehrzeiligen Fließtext wurde erwähnt, dass der Brancheneintrag mit einer Vertragslaufzeit von zwei Jahren 650 Euro netto pro Jahr kostet.
Der Geschäftsführer des Zeitarbeitsunternehmens schickte das Formular ausgefüllt zurück und war über die anschließende Rechnung in Höhe von 773,50 Euro brutto mehr als unangenehm überrascht. Die Marber GmbH bestand auf die Bezahlung, schließlich sei das Unternehmen einen Vertrag eingegangen.
Der BGH widersprach. Das Antragsformular für das Online-Branchenverzeichnis sei drucktechnisch so gestaltet worden, dass man nicht mit einem kostenpflichtigen Angebot rechnen konnte.
Denn der Preis sei in das Gesamtbild des Formulars sehr unauffällig eingefügt worden. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass Grundeinträge in Branchenverzeichnisse im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden.
Az.: VII ZR 262/11