BGH-Urteil

Nicht zu schnell mit Blaulicht und Martinshorn

Der BGH bestätigt die Verurteilung eines Hamburger Feuerwehrmannes zu einer Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung. Der Mann hätte mit seinem Fahrzeug an einer Kreuzung langsamer fahren müssen.

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KARLSRUHE. Fahren Rettungs- und Feuerfahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn trotz "roter Ampel" zu schnell in eine Kreuzung hinein, verletzt der Fahrer seine Sorgfaltspflicht.

Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem nun bekannt gegebenen Beschluss klar und bestätigte damit die Verurteilung eines Hamburger Feuerwehrmannes zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung.

Der Mann war am 6. Juli 2011 mit einem Feuerwehrfahrzeug zu einem Löscheinsatz unterwegs gewesen. Mit Blaulicht und Martinshorn fuhr er trotz roter Ampel mit 63 Stundenkilometern auf eine Kreuzung in Hamburg-Tonndorf zu.

Es kam zu einer Kollision mit einem Linienbus. Zwei Fahrgäste starben. 22 weitere Personen wurden teils schwer verletzt. Das Landgericht Hamburg urteilte am 18. September 2012, dass der Feuerwehrmann fahrlässig den Unfall verursacht hat.

Im Rettungs- und Feuerwehrdienst gilt besondere Sorgfaltspflicht

Stehe bei einer "roten Ampel" fest, dass die Kreuzung nicht frei ist, müsse die Geschwindigkeit auch mit Sondersignal auf 30 Stundenkilometer verringert werden.

Denn Fahrer treffe wegen seiner Sonderrechte im Straßenverkehr und der damit einhergehenden Verkehrsgefährdung eine besondere Sorgfaltspflicht.

Der BGH bestätigte in seinem Beschluss vom 16. Juli 2013 nun das Urteil des Landgerichts.

Das Gericht habe das Verschulden des Angeklagten korrekt festgestellt. Die Revision wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. (fl)

Az.: 4 StR 66/13

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