Urteil zu Betreuung
Nicht ohne Anhörung
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass psychisch Kranke vor einer Entscheidung zu ihrer Betreuung persönlich angehört werden müssen.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Gerichte dürfen altersverwirrte oder psychisch kranke Menschen nicht quasi blind unter Betreuung stellen. Die Betroffenen müssen immer persönlich angehört werden, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zugunsten einer psychisch kranken Frau entschieden hat.
Für die erfolgreiche Beschwerdeführerin hatte Ende 2010 das Amtsgericht Lübeck eine vorläufige Betreuung angeordnet. Zuvor hatten die Lübecker Richter die psychisch kranke Frau auch umfassend angehört.
Als sie längerfristig in eine Klinik in Hamburg kam, war nun das Amtsgericht Hamburg-St. Georg zuständig. Der bereits von den Lübecker Richtern eingesetzte Betreuer beantragte dort im Juni 2011 eine Verlängerung.
Dem gab das Hamburger Amtsgericht statt, ohne die Frau anzuhören. Damit war die Frau nicht einverstanden. Sie beschwerte sich mit einem eigenhändig geschriebenen Brief an das Amtsgericht: Sie habe sich ein soziales Unterstützernetz aufgebaut und wolle nach Abschluss ihrer Klinikbehandlung ihr Leben wieder selbst in die Hand nehmen.
Dennoch verlängerte das Amtsgericht Hamburg-St. Georg Ende August 2011 die Betreuung erneut, wiederum ohne die Frau anzuhören. Nach einem von ihr beantragten Eilgutachten war eine Betreuung allerdings nicht mehr gerechtfertigt. Weil der Betreuer einen weiteren Verlängerungsantrag nun gar nicht mehr stellte, lief die Betreuung Ende Oktober 2011 aus.
Das Hamburger Landgericht bewertete das Vorgehen des Amtsgerichts zwar als fehlerhaft. Der Verfahrensfehler sei aber "nicht gravierend" und im Ergebnis nicht entscheidend gewesen. Demgegenüber stellte nun das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Amtsgericht die Frau in ihren elementaren Persönlichkeitsrechten und zudem auch ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat. Zur Begründung betonten die Karlsruher Richter, die Betreuung sei ein "tiefer Eingriff" in die eigene Selbstbestimmung.
Daher sei "eine persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht grundsätzlich unverzichtbar". Dies sei auch erforderlich, um das rechtliche Gehör der Betroffenen zu sichern. "Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, ist dann aber unverzüglich nachzuholen", heißt es in dem Urteil.
Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Die Verlängerung der Betreuung ohne Anhörung der Frau sei daher rechtswidrig gewesen. Im Jahr 2014 gab es 1,3 Millionen Betreute in Deutschland, 1,6 Prozent der Bevölkerung.
Az.: 1 BvR 184/13