Hygiene

Hinweise der Patienten sind ernst zu nehmen

In Sachen Hygiene ist die Haftung heikel: Verweist ein Krankenhauspatient auf besondere Risiken, denen er seines Erachtens nach ausgesetzt ist, kann sich infolgedessen die Beweislast für einen Hygienemangel zu Lasten der Klinik umkehren.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Sauberkeit - im Klinikalltag häufig eine Achillesferse, wenn es um Hygiene geht.

Sauberkeit - im Klinikalltag häufig eine Achillesferse, wenn es um Hygiene geht.

© auremar / Fotolia.com

KARLSRUHE. Rügen Patienten eine unzureichende Hygiene im Krankenhaus, müssen sie diesen Mangel normalerweise auch beweisen.

Verweisen sie jedoch auf besondere Risiken, denen sie unterliegen, muss nunmehr das Krankenhaus darlegen, dass es die durch diese Risiken begründeten Hygienestandards auch eingehalten hat. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

In dem konkreten Fall war ein damals 36-jähriger Patient in Niedersachsen wegen eines sogenannten Tennisarms am Ellenbogen operiert worden.

Die Wunde entzündete sich mehrfach neu und wurde dreimal in Nachoperationen wieder geöffnet. Abschließenden Erfolg brachte dies nicht: Der Patient leidet bis heute an Bewegungseinschränkungen und Schmerzen.

Keim vom Bettnachbarn?

Hierfür macht er einen Hygienefehler des Krankenhauses verantwortlich. Er habe mit einem weiteren Patienten im Zimmer gelegen, der eine infizierte Wunde im Kniebereich gehabt habe.

Die Wunde sei nicht ausgeheilt, weil die Ärzte den Keim offenbar "nicht in den Griff bekommen" hätten. – Mit seiner Klage machte der Patient geltend, das Krankenhaus müsse beweisen, dass es keinen Hygienefehler gegeben habe.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung gibt es "voll beherrschbare Risiken", bei denen immer die Klinik oder auch die Arztpraxis darlegen muss, dass keine Fehler gemacht wurden. Umgekehrt gibt es aber auch Risiken, die mit den "Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus" verbunden sind.

Weil deswegen auch eine fehlerfreie Behandlung im Einzelfall ohne den gewünschten medizinischen Erfolg bleiben kann, liegt in solchen Fällen die Beweislast für fehlerhaftes Handeln beim Patienten.

Mit seinem neuen Beschluss stellte der Bundesgerichtshof nun klar, dass die Krankenhaushygiene nur teilweise zu den "voll beherrschbaren Risiken" gehört.

Das gelte beispielsweise für die Reinheit der benutzten Desinfektionsmittel, die Sterilität von Infusionsflüssigkeiten oder auch für die Übertragung von Keimen durch das Klinikpersonal. "All diesen Fällen ist gemeinsam, dass objektiv eine Gefahr besteht, deren Quelle jeweils festgestellt und die deshalb mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann", heißt es in dem Beschluss.

OLG Celle muss nochmals ran

Bei "ungeklärter Infektionsquelle" liege die Beweislast dagegen zunächst auf seiten des Patienten. Im konkreten Fall habe es sich um einen Keim gehandelt, der bei jedem Menschen vorzufinden sei. Er könne daher also auch vom Patienten selbst oder von einem Besucher stammen.

Allerdings habe hier der Patient ausdrücklich auf seinen Zimmernachbarn mit nicht ausheilender Wunde hingewiesen.

Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger hatte erklärt, dass er zu einem solchen Patienten keinen weiteren Patienten mit offener Wunde legen würde, dass dies aber nach den geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zulässig sei, wenn erhöhte Hygienestandards eingehalten werden.

Laut dem Karlsruher Beschluss drehen diese Feststellungen des Sachverständigen die "Darlegungslast" nun wieder um. Demnach sei es nun Sache der Klinik darzulegen, dass sie diese erhöhten Hygienestandards beachtet hat. – Was im konkreten Fall das Oberlandesgericht Celle noch prüfen muss.

Bundesgerichtshof Az.: VI ZR 634/15

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Landessozialgericht Baden-Württemberg

Urteil: Vollkostenerstattung der TI war gesetzlich nie beabsichtigt

Das könnte Sie auch interessieren
Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

© KVNO

Schnell und sicher

Hybrid-DRG Plus: Ambulante Operationen per Mausklick abrechnen

Anzeige | Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Dr. med. Gerhard M. Sontheimer (ANregiomed, Region Ansbach) und Holger Baumann (Kliniken der Stadt Köln, v.l.) haben in der Praxis gute Erfahrungen mit Systempartnerschaften gemacht.

© Philips

Mehr Spielraum für moderne Prozesse in der Klinik

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Philips GmbH Market DACH, Hamburg
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Weltkrebstag 2026

Was es für die optimale Krebsversorgung auf dem Land braucht

Herzinsuffizienz

HFrEF-Therapie: So sieht die optimale Therapie (derzeit) aus

Lesetipps
Eine Frau hält eine Lupe über die Abbildung einer Gebärmutter.

© Gambar / stock.adobe.com

Humane Papillomviren

Nach Impfung: HPV-Screening nur zwei- bis dreimal im Leben?

Ein einbandagierter Fuß

© Patrick Bonnor / stock.adobe.com

Wundheilung

Ulcus cruris venosum: Was für die Kompressionstherapie wichtig ist

Rita Süssmuth steht in ihrem Büro im Deutschen Bundestag.

© Bernd von Jutrczenka/dpa

Nachruf

Rita Süssmuth: Kämpferin gegen Diskriminierung