Kommentar zu Selektivverträgen
Nicht alles geht mehr
Selektivverträge sollen Wettbewerb ins Gesundheitswesen bringen. Deshalb lässt es aufhorchen, wenn das Bundeskartellamt bei solchen Verträgen eine Wettbewerbsbeschränkung kritisiert, wie nun in Brandenburg bei den Augenarztverträgen der AOK Nordost.
Es hält das Kriterium "Vertragsarztsitz im Versorgungsbezirk" für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Wettbewerb im Gesundheitswesen gehorcht anderen Gesetzen als in der freien Wirtschaft.
Während dort möglichst viele Anbieter Wettbewerb erst ermöglichen, haben die Selektivverträge in der ambulanten Versorgung - wie schon der Name sagt - zum Ziel, Anbieter anhand bestimmter Kriterien auszuwählen. In der Wahl ihrer Kriterien waren die Vertragspartner bislang relativ frei. Diese Freiheiten beschränkt das Kartellamt nun.
Die Relevanz der Entscheidung für die Versorgungspraxis ist vorerst eng beschränkt. Nur ein einzelner Augenarzt aus Berlin mit Tätigkeit in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in Brandenburg hat damit Zugang zu den Verträgen erhalten.
Doch setzen die Wettbewerbswächter mit ihrer Entscheidung ein starkes Signal - gegen den von der KBV wiederholt beklagten "Wildwuchs" bei Selektivverträgen und für Wettbewerbskontrolle im Gesundheitswesen.
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