Praxisbesonderheit

Die Konzentration machts

Nur bei einer überdurchschnittlichen Konzentration auf einen einzelnen Leistungsbereich, kann ein Arzt Praxisbesonderheiten und eine Spezialisierung gegenüber der KV geltend machen. Mit diesem Urteil bestätigte das BSG kürzlich seine frühere Rechtsprechung.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Nur überdurchschnittlich oft erbrachte Leistungen sind eine Praxisbesonderheit.

Nur überdurchschnittlich oft erbrachte Leistungen sind eine Praxisbesonderheit.

© Joachim Wendler / fotolia.com

KASSEL. Vertragsärzte haben keinen Anspruch darauf, sich auf "höherwertige" und aus ihrer Sicht gut honorierte Leistungen zu spezialisieren. Das geht aus einem bereits schriftlich veröffentlichten Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zur Honorarverteilung 2006 und 2007 in Brandenburg hervor.

Danach lässt sich eine besondere und untypische Praxisausrichtung nur begründen, wenn eine einzelne Leistung einen besonders hohen Anteil am Praxisumsatz hat.

Nach Rechtsprechung des BSG-Vertragsarztsenats zu den früheren RLV in Hessen liegt die Schwelle bei 20 Prozent. Nach der hier streitigen Honorarverteilung in Brandenburg 2006 und 2007 hatte die KV die Schwelle sogar auf nur 15 Prozent festgesetzt.

Die klagenden Ärzte hatten sich gegen mehrere Honorarbescheide II/2006 bis III/2007 gewandt. Sie machten chirotherapeutische und schmerztherapeutische Leistungen als Praxisbesonderheit geltend und forderten eine Erhöhung der Grenzfallpunktzahl. Die KV lehnte dies ab; Widerspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Der BSG-Vertragsarztsenat wies nunmehr auch die Nichtzulassungsbeschwerde ab. Mit beiden genannten Leistungsbereichen werde die Schwelle von 15 Prozent nicht erreicht. Bereits in seinem Urteil zu Hessen habe der Senat aber 2011 deutlich gemacht, dass es bei den Praxisbesonderheiten um einen besonderen Versorgungsbedarf gehe.

RLV-Grenze pro Leistungsbereich

Ein solcher Bedarf müsse zur Spezialisierung und Verengung des Leistungsspektrums geführt haben. Das sei nur bei einer überdurchschnittlichen Konzentration auf einen einzelnen Leistungsbereich der Fall.

Eine Addition mehrerer Leistungsbereiche komme daher nicht in Betracht, entschied das BSG. Jedenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass nach der damaligen Honorarverteilung in Brandenburg "die - ohnehin niedrige - Grenze für die Anerkennung einer RLV-relevanten Praxisbesonderheit für jeden Leistungsbereich gesondert bestimmt wird".

Weiter heißt es in der Begründung der Kasseler Sozialrichter: "Werden spezielle Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erbracht, führt dies gerade nicht zu einer im Vergleich zum Durchschnitt signifikant anderen Ausrichtung der Praxis mit der Folge, dass sie in besonderem Maße von Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern in Anspruch genommen wird".

Anderenfalls würde es in einer sehr großen Anzahl von Praxen vermeintliche Besonderheiten geben, ohne dass sich daraus auf einen besonderen Versorgungsbedarf schließen lasse.

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 24/13 B

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