Kommentar zum EHV-Urteil
Später Nachschlag
Eine Altersversorgung über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), das gibt es in Deutschland nur in Hessen. In den Nachkriegsjahren hatte sich die KV nach Aufforderung durch den Landesgesetzgeber für ein Umlageverfahren auf Basis eines Generationenvertrags entschieden: Aktive Ärzte zahlen für Rentner. Ein Ausstieg aus solch einem System ist schwierig.
Wie die gesetzliche Rente muss daher auch die sogenannte Erweiterte Honorarverteilung der KV Hessen mit der zunehmenden Lebenserwartung zurecht kommen, und die ist bei Ärzten höher als im Durchschnitt der Bevölkerung. Die Zahl der Rentenempfänger steigt schneller als die der Beitragszahler.
Reformen müssen aber Rentner und Aktive gleichmäßig belasten, forderte nun zu Recht das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. In einer grundlegenden Reform hatte die KV Hessen 2006 die zusätzliche Last weitgehend bei den Rentnern abgeladen. Das war laut BSG unzulässig. Ehemalige Ärzte aus Hessen, die noch Versorgungsbescheide bis Mitte 2012 offen haben, können nun, nach vielen Jahren, auf einen Nachschlag hoffen.
Die jüngste Reform aus 2012 scheint dagegen fair und im Kern rechtmäßig zu sein. Allerdings wirkt sich der Fehler aus 2006 nochmals aus, weil die Neuregelung das Jahr 2010 als Basis nimmt. Auch hier werden daher wohl Nachbesserungen zugunsten der Rentner nötig. Die hessischen Ärzte werden sich auf höhere Abzüge vom Honorar einstellen müssen.
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