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Gefährliche Zwischenform

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Ein Unternehmen vermietet die Wohnung, eine Schwestergesellschaft sorgt für die Pflege – so mancher Heimaufsicht und mancher Krankenkasse riecht das nach Missbrauch: Die Heimaufsicht wird umgangen, und ebenso die Leistungsdeckelung in der Pflegeversicherung. Dennoch müssen die Kassen häusliche Krankenpflege finanzieren, wenn das jeweilige Landesrecht solche Konstruktionen nicht als Heim einstuft, urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG).

Das Urteil ist der weiten Formulierung geschuldet, mit der der Gesetzgeber 2007 die Pflege insbesondere in betreuten Wohngruppen sicherstellen wollte. Aber es zeigt, dass diese Formulierung zu großzügig gewählt ist. Zum Einen passt ein Flickenteppich der Länder nicht zum Leistungskatalog der Kassen. Vor allem aber ist die Sorge vor Missbrauch leider nicht unberechtigt. Schwerstpflegebedürftige benötigen einen besonderen Schutz. Zumal Angehörige und Betreuer nicht selten auch potenzielle Erben sind, die leicht in einen Interessenkonflikt geraten können.

Dieser Schutz lässt sich nicht nur durch eine schärfere Trennung zwischen Heim und ambulanter Pflege erreichen. Ebenso könnte eine stärkere Aufsicht bei solchen Zwischenformen helfen, auch eine betreuungsrechtliche Lösung ist denkbar.

Lesen Sie dazu auch: Urteil zur Leistungspflicht: Heim oder häusliche Pflege? Das hängt vom Landesrecht ab

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