Kommentar
Nikotin gehört aufs Kassenrezept
Auch der GBA und das Bundesgesundheitsministerium sind dem Gesetz verpflichtet - und insofern ist es folgerichtig, dass das Ministerium als Rechtsaufsicht die Erweiterung des DMP COPD/Asthma um die medikamentöse Nikotinersatztherapie beanstandet hat. Die Negativlistenbestimmung in Paragraf 34 SGB V ist eindeutig: Nikotinersatztherapie ist danach keine GKV-Leistung.
Mit Sachverhalten, die formal korrekt sind, muss man sich aber nicht zufrieden geben. Vor allem dann nicht, wenn eine Norm aufgrund neuer Erkenntnisse überholt ist. So ist es heute in der Medizin herrschende Auffassung, dass die Abhängigkeit von Rauchen als schwere Suchterkrankung zu bewerten ist, deren Bewältigung professioneller Hilfe bedarf.
Inzwischen hat sich erwiesen, dass die medikamentöse Nikotinersatztherapie die Abstinenzraten verbessert und kosteneffektiv ist. Andere Länder, wie etwa Großbritannien, dessen NHS nicht durch Wohltaten bekannt ist, haben die Schlussfolgerungen aus der Evidenz gezogen.
So sollte der Gesetzgeber eine Norm korrigieren, die in den 90er Jahren im Zusammenhang mit dem ohnehin merkwürdigen Begriff der "Lifestyle-Medizin" entstanden ist.
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