Sanierungsbeitrag für Kliniken war zumutbar

Bundesrichter billigen die pauschale Rechnungskürzung der Kliniken um 0,5 Prozent durch die Kassen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Der Sanierungsbeitrag sollte die Krankenkassen entlasten.

Der Sanierungsbeitrag sollte die Krankenkassen entlasten.

© McPHOTO / imago

KASSEL. Der Sanierungsbeitrag der Krankenhäuser für die gesetzliche Krankenversicherung 2007 und 2008 war nicht verfassungswidrig. Beide zuständigen Senate des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel billigten die Rechnungskürzung um ein halbes Prozent. Die von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen unterstützten Kläger wollen voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen.

Ausgenommen von der befristeten Sonderregelung waren Häuser, die nach Tagessätzen abrechnen, also insbesondere die psychiatrischen Kliniken. Der Abschlag von 0,5 Prozent sollte die Kassen entlasten und vor Einführung des Gesundheitsfonds eine Entschuldung möglich machen. Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen mobilisierte daraufhin den Protest: 541 Verfahren aus 280 Häusern liegen noch auf Eis. Bundesweit geht es um rund 500 Millionen Euro.

Die Krankenhäuser sehen ihre Berufsfreiheit verletzt und sich gegenüber den Versicherten und anderen Leistungserbringern des Gesundheitswesens einseitig belastet. Das gelte insbesondere in Verbindung mit anderen Eingriffen, etwa der immer noch wirksamen Halbierung des Mindererlösausgleichs, wenn Krankenhäuser eine Leistung seltener abrechnen als geplant. Doch wie zunächst der Erste BSG-Senat entschied, war der Abschlag "angemessen und den Krankenhäusern auch zuzumuten". Er sei ein "geeignetes Mittel", um die Ausgaben der Kassen zu begrenzen, und war daher "durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt". Es gebe keinen generellen Anspruch, Kassenleistungen in zumindest bisheriger Höhe vergütet zu bekommen. Der Abschlag sei zudem von Beginn an auf zwei Jahre befristet gewesen. Auch in Verbindung mit anderen Eingriffen sei "das Maß des Hinnehmbaren" nicht überschritten. Keines der klagenden Krankenhäuser habe vorgetragen, es sei dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Dem schloss sich der ebenfalls für die Gesetzliche Krankenversicherung zuständige Dritte BSG-Senat an. Der Abschlag sei keine Sonderabgabe, sondern eine zulässige "gesetzliche Preisregulierung" gewesen. Grundrechte wie etwa die Berufsfreiheit oder der Gleichheitssatz seien nicht verletzt worden.

Az: B 1 KR 20/09 R, B 3 KR 11/09 R und weitere

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