Finanzrichter untermauern Gebot der Normenklarheit

Der Bundesfinanzhof stärkt Steuerzahler, indem er die Anwendbarkeit unklarer Steuervorschriften begrenzt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

MÜNCHEN. Selbst wer will, kann in Steuersachen nicht immer alles richtig machen. Das liegt zum Teil an den offiziellen Dokumenten. Bei nahezu unverständlichen Steuervorschriften sollen die Bürger aber nicht das Nachsehen haben. Das meint offenbar der Bundesfinanzhof (BFH) in München, wie aus zwei Urteilen hervorgeht.

Damit grenzten die obersten Finanzrichter die Anwendbarkeit einer Regelung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 weitgehend ein. Die 2003 ersatzlos wieder gestrichene Vorschrift sollte Steuervorteile durch die Verteilung von Verlusten auf mehrere Jahre begrenzen.

Nach Überzeugung des BFH war diese Regelung zur Mindestbesteuerung allerdings "nahezu unverständlich" und verstieß daher "gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit". Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wurde von diesem aber im Oktober 2010 als unzulässig verworfen. Das rief den BFH auf den Plan.

Nach beiden Urteilen gehen die gesetzlichen Unklarheiten zulasten des Staates: Im ersten Fall wollte ein Ehepaar 1999 erzielte Verluste auch für das Vorjahr 1998 angerechnet wissen. Dass dies unzulässig sein sollte, lasse sich den unklaren gesetzlichen Vorgaben "nicht entnehmen", heißt es lapidar in der Begründung.

Nach einem weiteren Urteil sind die unverständlichen Vorschriften auf "echte" Verluste nicht anzuwenden, sondern nur auf sogenannte unechte Verluste. Das sind Verluste, die wirtschaftlich nicht dem betreffenden Jahr zuzurechnen sind, aber steuerlich, etwa durch Sonderabschreibungen, dennoch geltend gemacht werden.

Az.: IX R 72/04 und IX R 56/05

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