Urteil
Frauenarzt stolpert über Befunderhebung
Auf Ärzte kann in einem Haftungsprozess die Beweislastumkehr zukommen, wenn sie medizinisch gebotene Untersuchungen nicht vorgenommen haben, so der Bundesgerichtshof.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Ärzte, die die nach Lage der Dinge gebotenen Untersuchungen nicht veranlassen, begehen einen schweren "Befunderhebungsfehler". Im Fall einer Klage könne dieser zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil betont. Danach müssen die Gerichte aber dennoch auch anderen möglichen Ursachen der Gesundheitsschäden nachgehen.
In dem verhandelten Fall leidet der Kläger an schwersten Gesundheitsschäden, die er auf eine Sauerstoffunterversorgung während seiner Geburt zurückführt. Dem Frauenarzt seiner Mutter wirft er vor, er habe ein in der späten Schwangerschaft aufgetretenes HELLP-Syndrom nicht erkannt.
Konkret hatte die Mutter einen erhöhten Blutdruck, massives Nasenbluten und eine erhöhte Eiweißausscheidung im Urin. Der Frauenarzt diagnostizierte lediglich eine "leichte Blutdruckerhöhung", ohne weitere Untersuchungen zu veranlassen.
Gerichte müssen Befunde erheben
Hierzu stellte nun der BGH klar, dass es sich nicht um einen Diagnoseirrtum, son
dern um einen "Befunderhebungsfehler" handelte. Denn Grund der Fehldiagnose sei, "dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat".
Wie ein grober Behandlungsfehler könne dies zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen, wenn das ärztliche Versäumnis "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit" Ursache späterer Gesundheitsschäden ist. Dies sei hier der Fall. Der Frauenarzt habe es nicht bei der Diagnose eines erhöhten Blutdrucks belassen dürfen, sondern habe weitere Untersuchungen veranlassen müssen, betonte der BGH.
Dennoch müssten auch die Gerichte die notwendigen "Befunde" erheben. Hier habe der Sachverständige zwar erklärt, dass die heutigen Gesundheitsschäden des Klägers durch eine frühere Entbindung vermutlich hätten vermieden werden können.
Als Ursache der Gesundheitsschäden komme nach dem Gutachten aber auch eine spätere Hirnschädigung infolge einer Infektion in Betracht.
Rückverweis an die Vorinstanz
Obwohl sich der Frauenarzt darauf gestützt und ein weiteres, neonatologisches Sachverständigengutachten verlangt habe, sei in der Vorinstanz das Oberlandesgericht (OLG) München dem nicht weiter nachgegangen. Dies soll das OLG nun noch nachholen. Denn die Beweislastumkehr nehme dem Arzt nicht die Möglichkeit, "den Beweis des Gegenteils zu führen", betonten die BSG-Richter.
Bundesgerichtshof
Az.: VI ZR 146/14