Grenzen für Termingeschäfte

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MÜNCHEN (dpa). Die Kosten für nicht genutzte Kaufoptionen etwa für Wertpapiere oder Rohstoffe können steuerlich nicht geltend gemacht werden.

Als Termingeschäfte seien nur solche zu werten, bei denen der Steuerpflichtige die Option auch tatsächlich in Anspruch nimmt, entschied der Bundesfinanzhof in München. In dem Fall hatte der Optionsinhaber die erworbenen Kaufoptionen verfallen lassen. Das Gericht gab mit seiner Entscheidung dem zuständigen Finanzamt recht.

Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: IX R 11/06

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