Hilfsmittelrezept

KV klärt Modalitäten-Chaos

Vertragsärzte sollen auf Rezepten für Hilfsmittel einen Zeitraum für den Verbrauch eintragen - solche Berichte sorgten jüngst für Wirbel. Doch stimmt das wirklich? Die KV Hessen klärt auf.

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© Rolf Richter / fotolia.com

FRANKFURT/MAIN. Der Hessische Apothekerverband (HAV) hatte kürzlich mitgeteilt, auf Rezepten zu Verordnung von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, müsse der Versorgungszeitraum zwingend angegeben werden.

Fehle diese Angabe, könnten die Krankenkassen die Rezepte ohne Honorierung zurückschicken, damit die Apotheke sie dann beim Arzt ergänzen lasse oder nach Rücksprache mit dem Arzt selbst ergänze.

Auf Anfrage teilte die Kassenärztliche Vereinigung Hessen nun mit, sie sei von der Information des Apothekerverbands überrascht, und stellte unmissverständlich klar: "Der Versorgungszeitraum auf den Verordnungen für Hilfsmittel zum Verbrauch ist nicht vom Vertragsarzt einzutragen."

Auslöser der Verwirrung war offenbar eine Änderung der technischen Anlage für die maschinelle Abrechnung nach Paragraf 302 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V ("Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer").

Nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) kann sich aus dieser Anlage allerdings keine Verpflichtung der Vertragsärzte zum Eintrag des Versorgungszeitraums ergeben. Vielmehr müsse diese Angabe von den Apothekern eingetragen werden.

In der Regel ergebe sich der Versorgungszeitraum aus der verordneten Menge, erklärte die KBV weiter. Im Zweifelsfall müsse der Apotheker den einzutragenden Zeitraum je nach Verbrauch "mit dem Patienten klären". (pei)

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