Urteil

Nicht jeder hat Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz

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ERFURT. Der Anspruch von Arbeitnehmern auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gilt nicht in Gaststätten oder Casinos, in denen das Rauchen nach Landesrecht ausnahmsweise erlaubt ist.

Der Arbeitgeber muss sich hier allerdings bemühen, "die Gesundheitsgefährdung zu minimieren", urteilte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Es wies damit einen Croupier aus einem Spielcasino in Hessen ab. Durch eine Ausnahme im Hessischen Nichtraucherschutzgesetz gab es dort einen Raucherraum. Der Croupier verlangte, dort nicht mehr eingesetzt zu werden.

Laut BAG besteht ein solcher Anspruch nicht. Auch habe sich der Arbeitgeber durch gute Belüftung und Teilung der Dienste bemüht, die Belastung gering zu halten. (mwo)

Az.: 9 AZR 347/15

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