OLG: Auch anonyme Web-Kommentare sind geschützt

HAMBURG (mwo). Bewertungen im Internet müssen Gewerbetreibende und Freiberufler wohl dulden - auch, wenn sie anonym abgegeben wurden. Das geht aus einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg hervor.

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Das Gericht entschied im Fall eines Hotelbetreibers, dass auch anonym abgegebene Kommentare in Internet-Portalen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen. Es wies damit die Klage eines Hotels in Berlin ab.

Das beklagte Online-Portal vermittelt Hotelunterkünfte, bietet aber auch die Möglichkeit, über Erfahrungen in den betreffenden Hotels zu berichten und entsprechende Kommentare anderer Nutzer zu lesen. Diese Bewertungen werden in der Regel anonym abgegeben.

Das klagende Hotel schnitt dabei mehrfach negativ ab. Die Betreiberin meinte, die Plattform komme einem öffentlichen "Pranger" gleich. Niemand kontrolliere, ob die Autoren überhaupt in ihrem Hotel übernachtet haben.

Beschluss des Kammergerichts Berlin bestätigt

Das OLG betonte demgegenüber das große und schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an solchen Informationen. Diese stünden auch anonym "unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit". Ein generelles Bewertungsverbot komme daher nicht in Betracht.

Seien Bewertungen im Einzelfall falsch oder unlauter, könne der Hotelbetreiber eine Löschung dieser Kommentare verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 (Az.: 5 U 193/10) hatte entsprechend auch schon das Kammergericht Berlin entschieden. Danach müssen die Betreiber eines Bewertungsportals nicht jeden Kommentar einzeln überprüfen.

Az.: 5 U 51/11

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