Praxisverlegung gilt nicht als Neugründung
MAINZ (mwo). Ärzte, die ihre Praxis innerhalb des Ortes verlegen, können nicht die Privilegien einer Neugründung beanspruchen. Die Verlegung steht einer Neuniederlassung nicht gleich, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz.
Es wies so die Klage einer HNO-Ärztin ab. Im Streitjahr 2006 galt teilweise ein fester Punktwert von 4,5 Cent, allerdings nach Fallzahl und Leistungen begrenzt. Zur Berechnung der Grenzen wurde auf das Vorjahr zurückgegriffen. Bei einer Neugründung galten die Grenzen zwei Jahre lang nicht. Nachdem die Ärztin ihre Praxis aus einer ungünstigen Nebenstraße an einen zentraleren Standort verlegt hatte, wollte sie als Neugründerin behandelt werden. Die KV lehnte dies ab.
Der eindeutige Wortlaut im damaligen Honorarverteilungsmaßstab lasse dies aber nicht zu, so das LSG. Wenn eine Praxis innerhalb desselben Planungsbereichs und derselben Stadt nur verlegt werde, sei dies nicht mit einer neuen Niederlassung gleichzusetzen. Existenzielle Schwierigkeiten oder andere Härtegründe habe die Ärztin nicht geltend gemacht.
Az.: L 5 KA 4/10
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