Kommentar
Recht heißt nicht immer gerecht
Die Praxis krebst in einer Nebenstraße vor sich hin. Als ganz in der Nähe geeignete Räume in einer gut frequentierten Straße frei werden, greift die Ärztin zu.
Dank des nun viel beachteten Praxisschilds kann die Praxis endlich expandieren. Die Erleichterung ist greifbar, die Arbeitsplätze der Medizinischen Fachangestellten sind gerettet.
Doch der gefühlte Neustart ist rechtlich gesehen eine Altpraxis, sagt nun das Landessozialgericht Mainz. Vorteile, die Neugründern gewährt werden, kann die Ärztin nur nach Verlagerung des Sitzes nicht beanspruchen. Als gerecht wird sie das nicht empfinden.
Völlige Gerechtigkeit kann aber leider auch das Recht nicht schaffen. Erinnern wir uns an die Einführung des Elterngeldes: Bei der Geburt entschieden wenige Minuten darüber, ob die Mutter die neue Leistung bekommen würde.
Solch klare Grenzen sind immer ungerecht. Notwendig sind sie trotzdem. Wonach aber sollte sie bei einer Praxisverlegung bemessen werden? Nach Stadtteilen? Nach Metern? Oder vielleicht nach Straßenbahnhaltestellen? Es gibt keine sinnvolle und klare Grenze.
Gerecht oder ungerecht - dem LSG Mainz blieb nur dieses Urteil übrig: Eine Verlegung innerhalb desselben Planbezirks und derselben Stadt ist keine Neugründung.
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