Zur Partnerschaft gehören Risiko und Praxisanteil

KASSEL (mwo). Gemeinschaftspraxen können die Genehmigungspflicht für angestellte Ärzte nicht durch Honoraraufträge umgehen. Ein "freier Mitarbeiter" gilt als angestellter Arzt, ohne Genehmigung muss die KV seine Leistungen nicht vergüten. Das hat kürzlich das Bundessozialgericht in Kassel entschieden.

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Im Streitfall hatten drei Radiologen 1996 eine Gemeinschaftspraxis in Niedersachsen gegründet. Ihr Gesellschaftsvertrag sah die Mitarbeit eines vierten Partners in einem "Probejahr (freie Mitarbeit)" vor. Bei befriedigendem Verlauf sollte er "partnerschaftlich eingebunden" werden. Dazu kam es nicht, 2001 brach die Gemeinschaftspraxis sogar ganz auseinander. Daraufhin hob die KV die Honorarbescheide für den Probe-Mitarbeiter über den gesamten Zeitraum auf und verlangte 880 000 Euro zurück. Die Gemeinschaftspraxis habe die Genehmigung für den vierten Partner durch vorsätzlich falsche Angaben über dessen gesellschaftsrechtliche Beteiligung erlangt. Die Klage eines der Gemeinschafts-Partner blieb ohne Erfolg.

Die KV habe ihre Abrechnungen "zu Recht berichtigt", urteilte das BSG. Denn die Gemeinschaftspraxis habe nicht in der behaupteten Form bestanden. Der vierte Partner sei weder am Wert noch am wirtschaftlichen Risiko der Praxis beteiligt und somit nur als Angestellterund nicht "in freier Praxis" tätig gewesen. Dies hätten die Gemeinschaftsärzte gewusst, aber auch ohne "Verschulden" sei die Richtigstellung durch die KV zulässig.

Az.: B 6 KA 7/09 R

Lesen Sie dazu auch den Gastbeitrag: Unechte Partner in der Gemeinschaftspraxis: im Zweifel kassiert die KV das ganze Honorar

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Zweifel im Bauch

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