Unechte Partner in der Gemeinschaftspraxis: im Zweifel kassiert die KV das ganze Honorar

Wann ist ein Arzt "echter" Partner einer Gemeinschaftspraxis, wann ist er "verdeckter" Angestellter? Das Bundessozialgericht hat jetzt die Vorgaben konkretisiert. Die Folge: Viele Verträge müssen angepasst werden.

Von Ingo Pflugmacher Veröffentlicht:
Echte Partnerin oder Angestellte? Fürs Honorar ist die Antwort entscheidend.

Echte Partnerin oder Angestellte? Fürs Honorar ist die Antwort entscheidend.

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Der bekannte Satz von den zwei Juristen mit drei Meinungen trifft auch auf die Frage zu, ob jeder Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft an Gewinn, Vermögen und/oder der Geschäftsführung beteiligt sein muss.

Einer eher "liberalen" Auffassung ist Ulrich Wenner 2008 mit einer feinen Pointe entgegengetreten: Nur derjenige Jurist könne kein zwingendes Indiz für eine Tätigkeit im Anstellungsverhältnis bei einem dauerhaften Ausschluss eines Arztes an Gewinn, Vermögen und Geschäftsführung sehen, der bei der Unterscheidung von Kreis und Rechteck so lange über die generelle Irrelevanz von Ecken zu schreiben vermöge, dass er am Ende selbst glaube, auf die Ecken als Unterscheidungsmerkmal verzichten zu können.

KV honoriert Leistungen von Scheinselbstständigen nicht

Ulrich Wenner ist seit August 2008 Vorsitzender des für vertragsärztliche Angelegenheiten zuständigen 6. Senates des Bundessozialgerichtes (BSG). Die Entscheidung zu diesen Fragen wurde deshalb mit Spannung erwartet, sie ist am 23. Juni ergangen (Az.: B 6 KA 7/09 R): Wer kein wirtschaftliches Risiko der Praxis mitträgt und in keiner Weise am Wert der Praxis beteiligt ist, ist kein freiberuflicher Gemeinschaftspraxispartner, sondern "verdeckter" Angestellter. Die Urteilsbegründung des BSG liegt noch nicht vor, jedoch bestehen keine Zweifel daran, dass ohne das notwendige Problembewusstsein abgeschlossene Verträge von der Rechtsprechung nicht mehr toleriert werden. Das Regressrisiko ist bekannt: Die vom "Scheinselbstständigen" erbrachten Leistungen sind durch die KV nicht zu vergüten, in der Vergangenheit gezahlte Honorare können in voller Höhe zurückgefordert werden. Einer der typischen Fehler in Gemeinschaftspraxisverträgen besteht darin, dass ein Partner eine fixe Tätigkeitsvergütung oder einen "fixen Gewinnanteil" erhält, der aber nach dem Vertragswortlaut auch dann gezahlt wird, wenn die Gesellschaft Verlust oder nur einen unter diesem Fixum liegenden Gewinn erwirtschaftet. Es muss im Vertrag aber zumindest geregelt sein, dass der fixe Gewinnanteil nur gezahlt wird, wenn ein entsprechender Gewinn auch erwirtschaftet wurde. Anderenfalls muss sich der Gewinnanteil vermindern. Ob eine Verminderung auf Null ausreicht oder für das Kriterium der wirtschaftlichen Risikobeteiligung auch eine Verlustübernahme vertraglich vorgesehen werden muss, wird sich eventuell aus der ausführlichen Urteilsbegründung des BSG ergeben. Rechtlich ist die Übernahme eines Verlustes, gegebenenfalls begrenzt auf einen gewissen Betrag, zu empfehlen. Jeder Gesellschafter muss am Wert der Praxis beteiligt sein. Die Beteiligungsverhältnisse können disparitätisch sein, ein dauerhafter Ausschluss eines Gesellschafters an dem immateriellen Vermögen der Gesellschaft ist jedoch unzulässig. Jeder Gesellschafter trägt durch seine Tätigkeit zur Mehrung des immateriellen Vermögens bei, er muss deshalb hieran auch beteiligt sein. Andererseits wird man nicht verlangen können, dass sich jeder Gesellschafter in die bei seinem Beitritt bereits vorhandenen Vermögenswerte einkauft. Dies betrifft sowohl das bestehende immaterielle als auch das vorhandene materielle Vermögen.

Jeder Partner muss ein Stimmrecht haben

Man sollte jedoch angesichts der Tendenzen in der Rechtsprechung sehr genau überlegen, ob nicht jeder Gesellschafter wirtschaftlich an zukünftigen Investitionen zu beteiligen ist. Dies führt nämlich zum einen dazu, dass sein Gewinnanteil ein variabler wird, da er die Investitionen mitträgt. Unter dieser Voraussetzung ist es aber auch richtig, dass er bei seinem Ausscheiden für die Beteiligung eine Abfindung erhält.

Die anderen Gesellschafter stehen durch eine solche Regelung wirtschaftlich nicht schlechter da, als wenn sie die Investitionen gleich allein getätigt hätten.

Schließlich muss jeder Gemeinschaftspraxispartner über Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung und ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Geschäftsunterlagen verfügen. In der Praxis kommen anderslautende Gestaltungswünsche allerdings immer noch vor.

Beteiligung am Risiko gewinnt an Bedeutung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Gemeinschaftspraxis viele Vorteile bietet. Sowohl die Verträge als auch die tatsächliche Handhabung der gemeinsamen Berufsausübung müssen jedoch den Anforderungen an die Tätigkeit in freier Praxis entsprechen. Diese vertragsarztrechtlichen Vorgaben setzen der Vertragsautonomie Grenzen.

Rechtlich ist eine Gesamtschau aller relevanten Umstände erforderlich. Mit der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gewinnt aber die Beteiligung am wirtschaftlichen Risiko und am Wert der Praxis erheblich an Bedeutung. Gerade ältere Verträge, die bei der damaligen Genehmigung der Gemeinschaftspraxis dem Zulassungsausschuss noch nicht vorgelegt werden mussten, sollten Vertragsärzte jetzt dahingehend überprüfen, ob sie den heutigen Anforderungen der Gerichte noch entsprechen.

Zur Person: Dr. Ingo Pflugmacher ist Fachanwalt für Medizinrecht und Partner der Anwaltskanzlei Busse & Miessen in Bonn.

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