Stammzellen vor Gericht

Minierfolg für Bonner Forscher

Der Streit um Patente für Stammzellen hat erneut die Gerichte beschäftigt - jetzt mit einem kleinen Erfolg für die Forscher.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Forschung in rot.

Forschung in rot.

© imagebroker / imago

KARLSRUHE. Menschliche Embryonen dürfen nicht zerstört werden, um embryonale Stammzellen zu gewinnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Er setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Deutschland um und gab einer Klage der Umweltorganisation Greenpeace gegen den Bonner Stammzellenforscher und Neurobiologen Oliver Brüstle weitgehend statt.

Brüstle hatte im Dezember 1997 ein Patent auf sogenannte neurale Vorläuferzellen angemeldet. Greenpeace klagte gegen das Patent mit dem Argument, menschliches Leben sei nicht patentierbar. Der BGH gab nun lediglich einem Hilfsantrag Brüstles statt.

Danach bleibt der Patentschutz nur insoweit bestehen, als embryonale Stammzellen durch andere Methoden als die Zerstörung von Embryonen gewonnen werden.

Für medizinische Verfahren nicht patentierbar

Im November 2009 hatte der BGH den Streit in einer Ersten Verhandlungsrunde zunächst dem EuGH vorgelegt. Der urteilte im Oktober 2011, die Würde des Menschen beginne mit der Befruchtung der Eizelle.

Die Verwendung oder Zerstörung von Embryonen sei daher auch für die Forschung oder für medizinische Verfahren nicht patentierbar.

Nach der Biopatentrichtlinie der EU aus dem Jahr 1998 ist der "menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung" von der Patentierung ausgeschlossen.

Dies, so der EuGH, solle ein Patent ausschließen, "sobald die der Menschenwürde geschuldete Achtung dadurch beeinträchtigt werden könnte".

Dabei sei der Begriff des menschlichen Embryos weit auszulegen. Der Schutz der Embryonen umfasse auch ihren Schutz vor Zerstörung, um nervliche Vorläuferzellen zu gewinnen.

Diese Maßstäbe gelten auch für Patente nach deutschem Recht, urteilte nun der BGH. Daher sei die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus Embryonen nicht patentierbar. Andernfalls entstehe der Eindruck, entgegen der EuGH-Rechtsprechung werde die Zerstörung von Embryonen in Deutschland gebilligt.

Entscheidung stärke "ethische Grenze im Patentrecht"

Nach dem Karlsruher Urteil kann Brüstle sein Patent aber bezüglich der Nutzung embryonaler Stammzellen aufrecht erhalten, sofern diese nicht aus Embryonen gewonnen wurden.

Die Stammzellen könnten sich nicht zu einem Menschen entwickeln und seien daher von der Rechtsprechung des EuGH nicht umfasst, erklärte der BGH zur Begründung.

Dass sie in Kombination mit bestimmten anderen Zellen die Fähigkeit erlangen können, sich zu einem Menschen zu entwickeln, reiche nicht aus, sie als Embryonen anzusehen und entsprechend zu schützen.

Nach der Urteilsverkündung erklärte Greenpeace in Hamburg, die Entscheidung stärke "die ethischen Grenzen im Patentrecht". Brüstle verwies darauf, dass vermehrt Alternativen für die Gewinnung pluripotenter Zellen entwickelt würden.

"Insofern schafft das Urteil auch Klarheit darüber, auf welche Zelllinien sich das Feld für die Entwicklung von Zelltherapien konzentrieren kann."

Az.: X ZR 58/07

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Glück des Fortschritts

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