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Impfen in der Praxis

Influenza-Risikopatienten systematisch identifizieren

Impflücken entstehen meist aus verpassten Gelegenheiten. Wer Screening, Ansprache, Recall und Dokumentation fest im Praxisablauf verankert, erkennt und erreicht Risikopatienten rechtzeitig.

Veröffentlicht:
Influenza-Risikopatienten systematisch identifizieren

© manusapon kasosod | Getty Images (mit KI bearbeitet)

Das Wichtigste in Kürze

  • Chronisch Kranke sind altersunabhängig impfindiziert; die 60-Jahres-Grenze ist nur eine von mehreren Indikationen.
  • DMP- und Chroniker-Kontakte sind der effizienteste Screening-Anlass, weil sich Patientenkreis und Indikationsgruppe weitgehend decken.
  • Wer das indizierte Kollektiv einmal jährlich über das Praxisverwaltungssystem abfragt, ist nicht darauf angewiesen, dass Patienten von selbst kommen.
  • Ansprache, Impfpasskontrolle und Durchführung sind delegierbar; Indikationsstellung und Aufklärung bleiben ärztliche Aufgabe.
  • Recall funktioniert nur mit strukturiert erfasstem Impfstatus, dokumentierter Einwilligung und einem datenschutzkonformen Kanal.

Die Indikation im Einzelfall: vier Fragen im Patientengespräch

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die jährliche Influenza-Impfung mit einem Impfstoff in der von der WHO empfohlenen aktuellen Antigenkombination für definierte Risikogruppen (1). Für ein pragmatisches Screening genügt es, vier Bereiche abzufragen:

  • Alter prüfen: Alle Personen ab 60 Jahren erfüllen bereits allein aufgrund ihres Alters die Voraussetzung für eine Impfempfehlung.
  • Chronische Erkrankungen erfassen: Auch unter 60-Jährige können zur Risikogruppe gehören. Ab einem Alter von sechs Monaten besteht eine Indikation bei relevanten chronischen Grunderkrankungen. Dazu zählen insbesondere:
    • chronische Atemwegserkrankungen wie Asthma oder COPD
    • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
    • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
    • Adipositas (BMI ≥ 30)
    • chronische Leber- und Nierenerkrankungen
    • chronische neurologische Erkrankungen, etwa eine Multiple Sklerose mit infektgetriggerten Schüben
    • angeborene oder erworbene Immundefizienz, einschließlich einer HIV-Infektion

Für das Praxisscreening bedeutet das: Die Altersgrenze von 60 Jahren sollte nicht als alleiniger Filter dienen. Gerade in kardiologischen, diabetologischen und pneumologischen Praxen erfüllt ein großer Teil der Patienten die Indikation bereits aufgrund der Grunderkrankung.

  • Schwangerschaft berücksichtigen: Schwangeren wird die Influenza-Impfung grundsätzlich ab dem zweiten Trimenon empfohlen. Besteht zusätzlich eine chronische Grunderkrankung, gilt die Empfehlung bereits ab dem ersten Trimenon.
  • Exposition und Übertragungsrisiko abfragen: Zur Zielgruppe gehören Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sowie Personen mit erhöhtem beruflichem Expositionsrisiko, etwa medizinisches Personal oder Beschäftigte in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr. Auch engen Kontaktpersonen besonders gefährdeter Patienten wird eine Impfung empfohlen.

Seit 2025 gilt die Empfehlung auch für Personen, die beruflich oder privat häufigen, regelmäßigen und direkten Kontakt zu Tieren wie Geflügel, Wildvögeln, Schweinen oder Robben haben. Die saisonale Impfung schützt dabei nicht vor aviärer Influenza selbst. Sie soll gleichzeitige Infektionen mit humanen und tierischen Influenzaviren und damit eine mögliche Reassortierung verhindern. (1)

  • Ist die Person 60 Jahre oder älter?
  • Liegt eine relevante chronische Grunderkrankung vor?
  • Besteht eine Schwangerschaft?
  • Gibt es ein erhöhtes berufliches, häusliches oder tierbezogenes Expositions- beziehungsweise Übertragungsrisiko?

Gelegenheiten erkennen: Jeder Patientenkontakt zählt

Entscheidend ist, dass diese Fragen systematisch gestellt werden – und nicht nur bei denjenigen Patienten, die im Oktober von sich aus nach der Influenza-Impfung fragen. Ein eigener Impftermin ist selten der erste Kontaktpunkt. Praktikabler ist es, den Impfstatus an bestehende Versorgungskontakte zu koppeln:

  • DMP- und Chronikerkontakte bei Diabetes mellitus, KHK, Asthma und COPD. Hier sind strukturierte Dokumentation und regelmäßige Verlaufskontrollen bereits etabliert (2, 3); zugleich überschneidet sich dieser Patientenkreis weitgehend mit den STIKO-Indikationsgruppen.
  • Gesundheitsuntersuchungen und Vorsorgetermine, bei denen Präventionsthemen Teil des Gesprächs sind.
  • Erstvorstellungen und Reiseberatungen, bei denen der Impfstatus häufig erhoben oder der Impfausweis eingesehen wird.

Darüber hinaus bietet jeder weitere Kontakt, ob Akutkonsultation, Kontrolltermin oder Wiedervorstellung, eine Gelegenheit, den Impfschutz zu prüfen.

Vom Zufall zum Verfahren: Risikopatienten aktiv identifizieren

Die bisher genannten Anlässe setzen voraus, dass Patienten ohnehin in die Praxis kommen. Gerade bei stabil eingestellten chronisch Kranken mit längeren Kontrollintervallen kann dadurch eine Impfmöglichkeit verpasst werden. Diese Lücke lässt sich mit einer gezielten Abfrage im Praxisverwaltungssystem schließen: Über Alter und dokumentierte Diagnosen wird zunächst das relevante Risikokollektiv identifiziert und anschließend mit dem Impfstatus der laufenden Saison abgeglichen. Übrig bleibt eine Ansprech- oder Recall-Liste für diejenigen, bei denen der Impfschutz noch ungeklärt ist. Die individuelle Impfindikation muss dabei weiterhin ärztlich geprüft werden.

Der größte Aufwand entsteht meist beim ersten Durchlauf. Wie zuverlässig das Screening funktioniert, hängt allerdings von der Qualität der dokumentierten Daten ab. Sind Diagnosen unvollständig kodiert oder Impfungen lediglich im Freitext vermerkt, bleibt auch die Abfrage unvollständig. In solchen Fällen lohnt es sich, Diagnosen und Impfstatus künftig strukturiert zu erfassen. Davon profitiert nicht nur die aktuelle Saison, sondern auch jedes weitere Risikogruppenscreening.

Screening im Praxisablauf verankern

Eine Ansprechliste ist nur dann hilfreich, wenn klar geregelt ist, wer sie bearbeitet und wie Patienten kontaktiert werden. Viele Schritte kann das Praxisteam übernehmen: den Impfausweis kontrollieren, Termine organisieren, Patienten auf einen fehlenden Impfschutz ansprechen und Informationsmaterial bereitstellen. Auch die Impfung selbst kann nach ärztlicher Aufklärung an qualifizierte Medizinische Fachangestellte delegiert werden (4). Indikationsstellung und Aufklärung bleiben ärztliche Aufgaben.

In der Praxis hat sich bewährt, den Impfstatus fest in bestehende Abläufe einzubauen: Schon bei der Terminvereinbarung wird beispielsweise um das Mitbringen des Impfausweises gebeten und ein Hinweis im Termin hinterlegt. Entscheidend ist, dass die Zuständigkeiten im Team klar festgelegt sind und das Screening nicht vom Zufall einzelner Kontakte abhängt.

Recall: Erinnerung vor der Saison

Die STIKO empfiehlt die Influenza-Impfung jährlich im Herbst/Winter (1). In der Praxis hat sich der Zeitraum von Oktober bis Mitte Dezember als Hochphase des Impfens etabliert. Versäumte Impfungen können auch zu Beginn oder im Verlauf der Grippewelle noch nachgeholt werden.

Ein Recall funktioniert dann gut, wenn er als fester Prozess definiert ist: Wer zur Zielgruppe gehört und für die aktuelle Saison keinen dokumentierten Impfschutz hat, wird erinnert. Damit die Impfung vor Saisonbeginn erfolgen kann, sollte die erste Erinnerung im September oder Anfang Oktober versendet werden. Für den Ablauf reicht ein einfaches Schema: Erinnerung versenden, Rückmeldung dokumentieren, bei Bedarf nachfassen. Wer in dieser Saison noch nicht erinnert hat, kann den Recall auch jetzt noch starten.

Als Kontaktwege kommen nur datenschutzkonforme Verfahren infrage und die Einwilligung der Patienten zum Recall muss dokumentiert und widerrufbar sein (5). Für die Dokumentation genügen dann wenige feste Kategorien wie „Termin vereinbart“, „abgelehnt“ und „keine Rückmeldung“. So sieht das Praxisteam auf einen Blick, wo noch Handlungsbedarf besteht.

Dokumentation und Qualitätssicherung

Jede Impfung ist nach § 22 Infektionsschutzgesetz im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (6). Zusätzlich empfiehlt sich die strukturierte Erfassung im Praxisverwaltungssystem: Was dort dokumentiert ist, steht im Folgejahr wieder als Ausgangsbasis zur Verfügung.

Für DMP-Patienten kommt die elektronische Übermittlung an die Datenstelle hinzu (2, 3). Die ärztlichen Feedbackberichte der Datenstelle geben einen Überblick über die Versorgung des eigenen DMP-Kollektivs (2). Für das Influenza-Screening lassen sich die eingeschriebenen DMP-Patienten zudem als Ausgangsliste für den Abgleich mit dem Impfstatus im Praxisverwaltungssystem nutzen.

Ausblick: Erinnerungsfunktion in der ePA

Der Entwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG), den das Bundeskabinett im Juli 2026 beschlossen hat, sieht vor, dass die Krankenkassen eine digitale Impfübersicht in der elektronischen Patientenakte bereitstellen. Ab Mitte 2027 soll sie auch an anstehende Schutzimpfungen erinnern (7, 8). Bis das Gesetz verabschiedet und technisch umgesetzt ist, bleibt die strukturierte Erfassung in der eigenen Praxis die verlässlichste Grundlage.

Literatur

1. Ständige Impfkommission (STIKO). Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut 2026. Epid Bull 2026;4:1–79. https://doi.org/10.25646/13636.6, abgerufen am 12.10.2026.

2. Kassenärztliche Bundesvereinigung. Disease-Management-Programme. https://www.kbv.de/praxis/patientenversorgung/dmp, abgerufen am 12.10.2026.

3. Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137f Abs. 2 SGB V (DMP-Anforderungen-Richtlinie/DMP-A-RL), zuletzt geändert am 20.11.2025 (BAnz AT 13.03.2026 B2), in Kraft getreten am 01.04.2026. https://www.g-ba.de/richtlinien/83/, abgerufen am 12.10.2026.

4. Kassenärztliche Bundesvereinigung, GKV-Spitzenverband. Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V (Anlage 24 BMV-Ä) vom 1. Oktober 2013, Stand 1. Januar 2015. https://www.kbv.de/documents/infothek/rechtsquellen/bundesmantelvertrag/anlage-24-delegation/24_Delegation.pdf, abgerufen am 12.10.2026.

5. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung). ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. Art. 7, Art. 9 Abs. 2 lit. a und Art. 32.

6. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, § 22.

7. Bundesministerium für Gesundheit. Kabinett beschließt Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG). Pressemitteilung vom 15.07.2026. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/kabinett-beschliesst-gedig-pm-15-07-2026, abgerufen am 12.10.2026.

8. Bundesministerium für Gesundheit. Fragen und Antworten zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG). https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-21-lp/gedig/gedig-faq, abgerufen am 12.10.2026.

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