Sozialgericht Marburg Terminservicestellen begründen keine Sonderbedarfszulassung Die Einrichtung von Terminservicestellen führt nicht automatisch zu Sonderbedarfszulassungen, so das Sozialgericht Marburg. Mit seinem Urteil wies das Gericht das Ansinnen eines Orthopäden ab. 19.04.2017