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Gastbeitrag

Fiskus muss höhere Mobilität von Ärzten fördern

Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind jetzt besser steuerlich absetzbar.

Von Dietmar Sedlaczek Veröffentlicht:

In Zeiten, in denen auch von Ärzten eine hohe Mobilität verlangt wird, sind die jüngsten Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) zu begrüßen (Az.: VI R 23/07 und VI R 58/06). Hat der Arzt eine Stelle gefunden, oder sich an einem geeigneten Ort niedergelassen, können jetzt die infolge der Familienplanung gegebenenfalls notwendigen Kosten des zweiten Wohnsitzes von der Steuer abgesetzt werden.

In einem der vom BFH entschiedenen Fälle war der Steuerzahler in Bonn beschäftigt und verlegte den Hauptwohnsitz nach München, weil er dort mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohnte, die er auch alsbald heiraten wollte. In dem anderen Fall arbeitete der Ehemann in M., zusammen mit seiner Ehefrau wohnte er in A., wo die Frau arbeitete. Nach der Geburt des ersten Kindes gab die Frau die Arbeit auf, das Paar zog nach M, nach wenigen Monaten wieder zurück nach A. Der Mann nahm sich in M. eine Wohnung.

In beiden Fälle war nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH der Abzug der Kosten für die Wohnung am Arbeitsort nicht möglich, weil in beiden Fällen der Steuerpflichtige den Familienwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt hatte. Diese Wegzugsfälle waren bisher nur dann begünstigt, wenn infolge von Heirat der eine Partner zu dem anderen zog, oder in Einzelfällen, wenn ein Kind geboren wurde und die Eltern zusammenzogen.

Jetzt sagt der Bundesfinanzhof, dass die Wahl des Wohnortes eine rein private Entscheidung ist, die einkommensteuerlich zunächst unbeachtlich ist. Wird an der Arbeitsstätte neben der Wohnung am Familienwohnsitz eine weitere Wohnung genommen, sind die damit verbundenen Aufwendungen einkommensteuerlich zu berücksichtigen. Dafür müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Am Familienwohnsitz muss ein eigener Hausstand bestehen. Das ist eindeutig der Fall, wenn dort der Ehepartner mit Kind wohnt. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften erbringt ein gemeinsames Kind den Beweis. Schwierig wird es, wenn nur die Eltern am Familienwohnsitz leben. Dann stellt das Finanzamt hohe Anforderungen an den Nachweis.
  • Die Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen genommen worden sein. Sie muss also nah am Beschäftigungsort liegen, und eine private Veranlassung für die Wohnung muss ausgeschlossen sein.

Abzugsfähige Kosten

  • Miete und Nebenkosten für die Wohnung, sofern die Größe der Wohnung angemessen ist. Das heißt, die Wohnung darf nicht mehr kosten, als eine durchschnittliche 60-Quadratmeter-Wohnung am Arbeitsort kosten würde.
  • Für die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung je Kalendertag 24 Euro Verpflegungsmehraufwendungen, bei 14 bis 24 Stunden Abwesenheit 12 Euro und bei acht bis 14 Stunden sechs Euro.
  • Fahrtkosten für die erste Fahrt zur Begründung der doppelten Haushaltsführung und für die letzte Fahrt zurück mit den tatsächlichen Kosten.
  • Eine Familienheimfahrt pro Woche mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
  • Umzugskosten nach tatsächlichem Aufwand.
  • Wenn keine Familienheimfahrt erfolgt, ein Telefonat pro Woche für 15 Minuten zum günstigsten Tarif.
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