Förderantrag muß vor Arbeitsbeginn gestellt werden
KASSEL (mwo). Einen Eingliederungszuschuß für Behinderte, Langzeitarbeitslose oder Arbeitslose ab 55 Jahren können Arbeitgeber auch noch nach Abschluß des Arbeitsvertrages beantragen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.