Kasse muß nur Leistung der Hebamme zahlen
KASSEL (mwo). Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten einer Entbindung im Hebammen-Geburtshaus nicht voll bezahlen. Wie bei einer ambulanten Geburt sind nur die reinen Hebammenkosten erstattungsfähig, heißt es in einem Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel.